Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn man seine Wohnung einem Angehörigen oder einem fremden Mieter verbilligt überlässt. Auch in diesem Fall können die Werbungskosten auch voll abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einer entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist (§ 21 Abs. 2 EStG). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Wohnung an einen fremden Mieter oder an einen Angehörigen vermietet wird.
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