Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs setzt klare Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Lesen Sie, wie sich die Rechtsprechung auf die Nutzung von Fahrtenbüchern auswirkt und was Steuerzahler beachten müssen. Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt, muss grundsätzlich einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf besagt, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch stets zeitnah zu führen ist und dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein müssen.
Schlagwort: Dienstwagen
Fahrtenbuchmethode bei Dienstwagen: Kosten nie schätzen
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Zudem müssen alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt – auch teilweise – selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).
Pauschalbesteuerung für Dienstwagen kann zur Nachzahlung führen
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalbesteuerung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
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Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich
Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
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Dienstwagen: Tücken der Fahrtenbuchführung
Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch für Dienstwagen, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwer-fällt, ein solches „finanzamtsfest“ zu führen.
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Dienstfahrrad: Radfahren und Steuern sparen
Ab sofort wird das Dienstwagenprinzip auch auf Fahrräder angewendet. Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern also ein schickes Fahrrad oder Elektro-Bike bereitstellen und die dürfen das neu Rad dann auch privat nutzen. Die Finanzbehörden der Bundesländer haben die neue Regelungfür Pedelecs und Elektrofahrräder in einem entsprechenden Erlass verabschiedet, der auch rückwirkend für 2012 gilt.