Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Krankheitskosten: Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Krankheitskosten: Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Wenn Sie in der Steuererklärung Krankheitskosten, z.B. Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen, Selbstbehalte, professionelle Zahnreinigungen, Behandlungen auf Privatrechnung usw., als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen, zieht das Finanzamt davon automatisch eine zumutbare Belastung ab. Dies ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft.
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Arbeitszimmer: Einsprüche wegen teilweiser privater Mitbenutzung erledigt

Arbeitszimmer: Alle Einsprüche wegen teilweiser privater Mitbenutzung erledigt

Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Mathematisch ausgedrückt bedeutet das: Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen, und die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmachen.
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Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich ohne Rückwirkung

Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich ohne Rückwirkung

Seit 2013 werden Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Sie können also auch die Zusammenveranlagung beantragen. Für die Fälle vor 2013 gilt dies aber nur, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. waren. Am 1.10.2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Dies gibt in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen.
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Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.
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Nachzahlungszinsen im Jahre 2013 verfassungsgemäß

Nachzahlungszinsen im Jahre 2013 verfassungsgemäß

Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt immer noch zu Lasten der Bürger einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr. D.h. die Nachzahlungszinsen für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes betragen 0,5 % des fälligen Steuerbetrages. Dies ist so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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Familienförderung: Höhere Entlastung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Familienförderung: Höhere Entlastung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Eltern tragen mit ihrer Kindererziehungsleistung dazu bei, dass die Umlagesysteme der Sozialversicherung erhalten bleiben und ihre Kinder später die Rente und medizinische Versorgung auch der Kinderlosen bezahlen. Sie sorgen also mit ihrer Leistung dafür, dass die Sozialsysteme funktionieren. Dennoch müssen sie Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in gleicher Höhe wie Kinderlose zahlen. Und die Pflegeversicherung?
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Steuerzinsen: Nachzahlungszinsen im Jahre 2015 verfassungsgemäß?

Steuerzinsen: Nachzahlungszinsen im Jahre 2015 verfassungsgemäß?

Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt immer noch zu Lasten der Bürger einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages. Dies Nachzahlungszinsen sind so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
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Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
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Existenzminimum: Sind die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

Existenzminimum: Sind die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

Das Existenzminimum von Kindern muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt werden. Dies geschieht durch den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf). Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern diese beiden Freibeträge oder das während des Jahres ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.
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Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe

Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.652 Euro (2016), 8.472 Euro (2015), 8.354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Doch anzurechnen auf den Höchstbetrag sind eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro übersteigen.
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Rentenbeiträge definitiv nicht als Werbungskosten absetzbar

Rentenbeiträge definitiv nicht als Werbungskosten absetzbar

Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur neuen „Rürup“-Rentenversicherung sind im Rahmen der „Altersvorsorgeaufwendungen“ nur begrenzt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Gleichwohl müssen die Renten in zunehmendem Maße und ab 2040 in voller Höhe versteuert werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
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Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Nach früherer Rechtslage waren Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).


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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute – zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting (Splittingtarif) profitieren. Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG).
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Kein Splittingtarif für Alleinerziehende

Kein Splittingtarif für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden nach dem Grundtarif besteuert. Einen Splittingtarif für Alleinerziehende gibt es bisher nicht. Für die Kinder haben Alleinerziehende zudem einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag – ab 2015 in Höhe von 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 Euro ohne Berücksichtigung der Kinderzahl (§ 24b EStG).
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Kinderfreibetrag: Im Jahre 2014 verfassungswidrig zu niedrig?

Kinderfreibetrag: Im Jahre 2014 verfassungswidrig zu niedrig?

Das Existenzminimum von Kindern muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt werden. Dies geschieht durch den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf). Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern diese Freibeträge für Kinder oder das während des Jahres ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.
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Doppelter Haushalt: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Verheirateten

Doppelter Haushalt: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Verheirateten

Zahlreiche Städte verlangen inzwischen eine Zweitwohnungsteuer, zu zahlen von Bürgern mit Zweit- oder Ferienwohnung. Betroffen davon sind auch zigtausende Berufspendler, die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Wird bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt, können Sie neben der Wohnungsmiete und den Fahrtkosten auch die Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten absetzen (R 9.11 Abs. 8 Satz 2 LStR).


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Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück.Bei der Steuererklärung für 2015 gibt es ein paar Neuerungen, die Sie kennen sollten.
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Erstausbildung: Steuerbescheide auf Vorläufigkeitsvermerk prüfen!

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
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