Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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Schlagwort: Bundesfinanzhof
Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern
Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Immobilienverkauf: Kein Spekulationsgewinn trotz kurzzeitiger Vermietung
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft für den Immobilienverkauf vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.
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Neu-Beamte: Rückerstattung in der Rentenversicherung ist steuerfrei
Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch an eine Berichtigung der Steuerbescheide der vergangenen Jahre wäre zu denken.
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Kindergeld: Wann sind berufsbegleitende Studiengänge begünstigt?
Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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Umsatzsteuer: Keine Steuerfreiheit mehr für Privatlehrer?
Wie zu befürchten war, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) keine umsatzsteuerliche Befreiung für Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist gewährt. Es handele sich nicht um einen von der Mehrwertsteuer befreiten Schul- und Hochschulunterricht. Das Urteil dürfte weit über den Fall der Fahrschulen hinausgehen und möglicherweise zu einem vollkommen neuen Verständnis der Steuerbefreiung für unterrichtende Leistungen führen.
Betriebliche Altersvorsorge: Auszahlung aus US-Pensionsplan begünstigt
Zahlreiche Arbeitnehmer haben für eine gewisse Zeit in den USA gearbeitet und dort auch Pensionsansprüche erworben. Bei der späteren Auszahlung der Pension stellt sich die Frage, wie diese zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile wieder in Deutschland wohnt.
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„Schulhund“: Kosten als Werbungskosten absetzbar?
Tiere werden aus Liebhaberei, aus Tierliebe, zur Unterhaltung und zum Vergnügen gehalten. Deshalb ist die Tierhaltung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich leider nicht absetzbar sind. Wie ist aber der speziell ausgebildete „Schulhund“ einer Lehrerin zu bewerten, den diese regelmäßig in Ihrer Klasse einsetzt.
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Steuersparmodell: Firmenwagen für minijobbende Ehefrau?
Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
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Spenden und Mitgliedsbeiträge: Die Attac-Organisation ist nicht gemeinnützig
Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e. V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zurzeit etwa 29.500 Mitglieder. Die Attac-Organisation setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
- Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt der Organisation die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2010 entzogen mit der Begründung, sie sei zu politisch. Nach Meinung des Finanzamts steht die Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung im Mittelpunkt der Aktivitäten des Attac-Netzwerks – was die Versagung der Gemeinnützigkeit legitimiere (AEAO zu § 52, Nr. 15).
- Das Finanzgericht Hessen hatte jedoch entschieden, dass die globalisierungskritische Organisation Attac gemeinnützig bleibt. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange Attac damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Konkret könne sich Attac insbesondere auf das Ziel der politischen Bildung berufen. Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar – für die Jahre ab 2010! (Hessisches FG vom 11.10.2016, 4 K 179/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).
- Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört u. a. auch die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Volksbildung umfasst im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der Körperschaft um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
- Die Förderung der Allgemeinheit umfasst nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ausgeschlossen ist die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung wird überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.
- Allerdings dürfen sich Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen, z. B. zur Förderung des Umweltschutzes. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich „parteipolitisch neutral“ verhalten.
Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig
Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert.
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Sind Entschädigungen wegen Erwerbsunfähigkeit zu versteuern?
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind zu versteuern, unterliegen aber der sogenannten Fünftel-Regelung und werden ermäßigt besteuert. Zuweilen können Entschädigungen aber auch ganz steuerfrei bleiben. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass eine Abfindung nicht zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer Schadenersatz leistet, weil der Chef etwa seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten
Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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Künstliche Befruchtung: Kosten auch bei älteren Menschen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau empfängnisunfähig oder der Ehemann zeugungsunfähig ist. Auch kommt es nach neuerer Rechtsprechung weder auf den Familienstand der Frau noch darauf an, ob sie mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
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Auswärtstätigkeit bis 2013: Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstelle
Bis einschließlich 2013 galt statt des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte„. Wer über keine solche regelmäßige Arbeitsstätte verfügte, etwa als Lkw-Fahrer, konnte die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Km) absetzen und außerdem Verpflegungspauschbeträge beanspruchen. Doch es gab immer wieder Grenzfälle, die auch heute noch die Finanzgerichte beschäftigen.
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Fahrten zur Arbeit: Taxi gilt als öffentliches Verkehrsmittel
Für Fahrten zur Arbeit können Sie grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn dürfen Sie ebenfalls die Entfernungspauschale abziehen. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie aber diese geltend machen. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmitteln gilt.
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Steuererklärung für 2018: Das ist neu
Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2018 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2018, die Sie kennen sollten.
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Außergewöhnliche Belastung: Alte Steuerbescheide werden korrigiert
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar (§ 33 EStG). Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).
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Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern
Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Absetzbar sind nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.
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Eigenheim: Beseitigung von Baumängeln steuerlich nicht absetzbar
Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus sind steuerrechtlich grundsätzlich irrelevant. Doch bei Schäden, die durch ein „unabwendbares Ereignis“ an einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (Wohnung) eingetreten sind, kann eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommen. Die Frage ist, ob auch die Beseitigung von Schäden, die aufgrund von Baumängeln entstanden sind und Ersatzansprüche gegenüber Dritten verjährt sind, wenigstens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sein können.
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Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich mit Rückwirkung?
Seit 2013 werden Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Sie können also auch die Zusammenveranlagung beantragen. Für die Fälle vor 2013 gilt dies aber nur, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. waren. Am 1.10.2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten (EheöffnungsG). Dies gibt in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen.
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