Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Schlagwort: Belastungszone
Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft
Das Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen: Nicht schon 2020, sondern erst 2021(!) – rein zufällig findet im Jahre 2021 die Bundestagswahl statt – soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler entfallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.
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