In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.
Schlagwort: Beitragssatz
Pflegeversicherung: Erhöhung des Beitragssatzes, Senkung für Eltern
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung war zuletzt 2019 angehoben worden und beträgt derzeit 3,05 Prozent. Zum 1.1.2022 wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent erhöht, sodass der Beitrag für Kinderlose nun 3,40 Prozent beträgt.
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Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung
Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe von 14,6 % zahlen (vorher nur die Hälfte). Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen, rund 1 bis 1,5 %. Für die gesetzliche Rente müssen Rentner nur den halben Beitragssatz zahlen. Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe von 3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose.
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Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen 2018
Seit 2015 erheben die gesetzlichen Krankenkassen neben dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) einen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem normalen Beitrag direkt vom Gehalt oder der Rente erhoben. Bisher ist der Beitrag allein vom Versicherten zu tragen.
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Krankenversicherung: Neuregelung der Beitragszahlung ab 2015
Für alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sinkt der allgemeine Beitragssatz 2015! Jede Krankenkasse kann aber zukünftig einen eigenen Zusatzbeitrag fordern. Seit 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich bei allen Krankenkassen 15,5 %, der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 %. Der Beitrag besteht grundsätzlich aus drei Komponenten: Grundbeitrag, Sonderbeitrag und Zusatzbeitrag.
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Minijob: Geringerer Arbeitnehmeranteil für Rentenbeiträge ab 2015
Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % an die Minijobzentrale zahlen, davon 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Zusätzlich behält der Arbeitgeber für die Rentenversicherung den Arbeitnehmeranteil von derzeit 3,9 % (18,9 % abzgl. 15 %) ein und führt ihn an die Minijobzentrale ab.
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