Schlagwort: Behinderten-Pauschbetrag

Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
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Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50

Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, wurde bis 2020 der Behinderten-Pauschbetrag an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gab es den Pauschbetrag für Behinderte nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Bis 2020 konnte der Nachweis der Behinderung somit auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.
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Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten. Doch wie erfolgt der Nachweis?


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Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt

Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppeltt

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
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Behinderten-Pauschbetrag: Hälftige Aufteilung bei Einzelveranlagung zulässig

Behinderten-Pauschbetrag: Hälftige Aufteilung bei Einzelveranlagung zulässig

Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt.
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Behinderte und Pflegebedürftige: Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Behinderte und Pflegebedürftige: Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Das „Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II“ regelt , dass ab 2017 die Einstufung der Pflegebedürftigkeit – statt bisher in drei Pflegestufen – wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade erfolgt. Für Menschen, die „hilflos“ sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ haben, sieht das Steuergesetz zwei besondere Steuervergünstigungen vor. Welche Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ regelt das Bundesfinanzministerium und weist auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017 explizit darauf hin.
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