Zu den abzugsfähigen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat für die Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467).
Zu den abzugsfähigen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat für die Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467).