Der Betrag von 40 Euro stellt eine wichtige Freigrenze für Leistungen des Arbeitgebers dar. Aktuell wird ab dem 1.1.2015 die Freigrenze von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Anders als Sachzuwendungen sind Zuwendungen in Geld – auch bis 60 Euro – unverändert als Arbeitslohn steuerpflichtig (Lohnsteuerrichtlinien 2015).
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