Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist unter anderem geregelt, dass Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nur aus dringenden Gründen statthaft ist. Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte.
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