Schlagwort: Anwendersoftware

Einzelfragen zur Sofortabschreibung für PCs und Notebooks

Einzelfragen zur Sofortabschreibung für PCs und Notebooks

Die Finanzverwaltung hat verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind oder noch werden. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Sofortabschreibung abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises.
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Unbegrenzte Sofortabschreibung für Computer und Software

Unbegrenzte Sofortabschreibung für Computer und Software

Ein Computer kann ein Arbeitsmittel sein. Wie bei anderen Arbeitsmitteln auch war bisher eine Sofortabschreibung nur möglich, wenn die Anschaffungskosten unter 800 Euro lagen. Doch nach dem politischen Willen wird diese Regelung ab dem Jahr 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Software durch eine vorteilhafte Neureglung ersetzt. Die Anschaffungskosten können nun im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.


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