Kapitalanleger, die ihre Einkommensteuererklärung für das 2018 erstellen, sehen sich mit zwei neuen Anlagen konfrontiert, nämlich der Anlage KAP-BET und der Anlage KAP-INV. Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Sie gilt zum Beispiel bei Investmentanteilen, die im Ausland verwahrt werden. Sie kann beim Ausfüllen durchaus Probleme bereiten. Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind hingegen – wie bisher – in der Anlage KAP einzutragen.
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