Schlagwort: Airbnb

Airbnb: Bundesländer gleichen Einkünfte von Gastgebern ab

Airbnb: Bundesländer gleichen Einkünfte von Gastgebern ab

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften – offenbar Airbnb – erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro vor.
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Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Mancher verdient sich über Online-Vermietungsportale – wie Airbnb – etwas dazu. Doch nicht jeder denkt dabei auch an die Steuer. Das könnte teuer werden. Lange Zeit war der Datenschutz zwar auf der Seite der Airbnb-Vermieter, doch die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hatte für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden (Entscheidung des irischen High Court vom 22.6.20, 2020 No. 85 MCA).
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Privatverkäufe: Neue Meldepflichten der Internetbetreiber

Privatverkäufe: Neue Meldepflichten der Internetbetreiber

Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, kommt heutzutage um digitale Plattformen bzw. Online-Marktplätze kaum noch herum. Ob Bücher, Elektronik, Kleidung, Reisen, Autos oder Unterkünfte – nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden auf digitalen Plattformen vermarktet. Zu den bekanntesten Beispielen zählen Internetportale wie AirBnB, Booking, Tripadvisor, Expedia, GetYourGuide, Uber, Amazon Marketplace, eBay, Vinted oder Etsy, um nur einige zu nennen.
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Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Viele Inhaber von Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Die entsprechenden Vermietungseinkünfte sind selbstverständlich in der Steuererklärung anzugeben, und zwar üblicherweise in der Anlage V. In einigen Fällen kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln; dann wären die Anlage EÜR und G auszufüllen und zudem digital an das Finanzamt zu übermitteln. Offenbar vermutet die Finanzverwaltung aber, dass viele Airbnb-Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
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