Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial
rehabilitiert. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet (§ 8 SGB VII).
Die Frage, ob es sich um einen Arbeits- bzw. Dienstunfall handelt oder nicht, kann für den Betroffenen große finanzielle Folgen haben: Wenn es ein Arbeitsunfall ist, kommt die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche
Unfallversicherung des Unternehmens, für die Heilbehandlungskosten auf.
Ist es kein Arbeitsunfall, hängt es davon ab, ob der Verletzte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, selbst tragen. Die selbst getragenen Aufwendungen können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG – nach Überschreiten der zumutbaren Belastung – steuerlich abgesetzt werden.
Aktuell hat das Sozialgericht Aachen entschieden, dass der Sturz eines Arbeitnehmers während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers einen Arbeitsunfall darstellen kann (SG Aachen vom
6.10.2017, S 6 U 135/16).
Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte. Die beteiligte Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit dem Argument verneint, der Arbeitnehmer habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.
Nach Auffassung der Sozialrichter handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür ist, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden war und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Arbeitnehmer mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Arbeitnehmers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.
Bei einem Arbeits- oder Dienstunfall steht das gesundheitsschädigende Ereignis in eindeutigem Zusammenhang mit dem Beruf, sodass alle dadurch entstehenden Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, als Werbungskosten abgesetzt werden können. Im Gegensatz zu „normalen“ Krankheitskosten, die nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind, wird hier keine zumutbare Belastung angerechnet.