Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
- Nur wenn vor dem Erststudium eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG). Das bedeutet: Auch wenn in den betreffenden Jahren des Erststudiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen vorliegen, werden die Werbungskosten berücksichtigt, ein Verlust festgestellt und dieser Verlust solange in die Zukunft vorgetragen, bis Sie in „Amt und Würden“ sind und erstmals Geld verdienen. Dann gibt es eine prächtige Steuererstattung!
- Studierende in dualen Studiengängen können ihre Studienkosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, denn bei ihnen handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis.
- Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs berechtigt auch ein Studium nach dem Abitur oder Fachabitur zum unbegrenzten Werbungskostenabzug. Die Richter halten das Gesetz für verfassungswidrig. Und so bitten sie das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12, VI R 2/12, VI R 38/12, VI R 61/11, VI R 2/13, VI R 72/13).
Nun richten sich alle Hoffnungen auf das Bundesverfassungsgericht. Dort sind mehrere Verfahren anhängig unter den Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a. Seit März 2015 versehen die Finanzämter wegen der „Ausbildungskosten“ alle Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO (BMF-Schreiben vom 20.2.2015). Das bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt und nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch zu Ihren Gunsten geändert wird.
Allen Studierenden sei empfohlen: Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab und machen Sie in der „Anlage N“ (Rückseite) alle Studienkosten als Werbungskosten geltend, z.B. Studiengebühren, Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur, PC und andere Arbeitsmittel. Kreuzen Sie im Steuerhauptformular das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs“ an.
Das Finanzamt wird vermutlich die Studienkosten den Sonderausgaben zuordnen und anerkennen. Dies sollten Sie nicht hinnehmen und dagegen Einspruch einlegen. Weisen Sie auf das Revisionsverfahren hin – und das Finanzamt muss Ihren Einspruch ruhen lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).