Aufwendungen für ein Studium sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn bereits vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder wenn es sich um ein Zweitstudium handelt. Dann nämlich gelten die Studienkosten als Fortbildungskosten. Ansonsten rechnen die Kosten für ein Erststudium zu den Ausbildungskosten, und diese sind lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
In beiden Fällen muss für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Nicht anerkannt werden Aufwendungen, die überwiegend privat motiviert sind oder der Allgemeinbildung dienen. Wird die Berufstätigkeit ganz aufgegeben und ist aller Voraussicht nach nicht mit einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen, sind Aufwendungen für Kurse und Lehrgänge den Kosten der Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich nicht absetzbar. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei Rentnern.
Aktuell hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nach Eintritt in den Ruhestand weder als – vorweggenommene – Werbungskosten noch als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall für die Studienkosten ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht (FG Schleswig-Holstein vom 16.5.2017, 4 K 41/16).
Der Fall: Ein Arzt beginnt nach Eintritt in den Ruhestand ein Studium der Theaterwissenschaften an der Universität. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Studienergebnisse des Rentners waren sehr gut. Die Finanzrichter haben die Studienkosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben anerkannt.
Nach Auffassung der Richter war das Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs nicht gegeben. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallwürdigung sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre abzulehnen. Dabei sei u.a.
- auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften abzustellen, ebenso
- auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehenden Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot,
- auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und
- auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.
Eine Ausnahme besteht bei Weiterbildung von Ruheständlern auf den Gebieten der Notfallmedizin, der Strahlenmedizin und der Katastrophenmedizin. Derartige Aufwendungen werden als Werbungskosten anerkannt, denn ein Einsatz ist nicht ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 9.2.1983, DStR 1983 S. 200).