Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Das war insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar hat sich manch ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Streit mit Arbeitgeber ist vorprogrammiert. Die Frage ist nun, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob das Finanzgericht zuständig ist.
Personen mit pauschal besteuertem Arbeitslohn, also Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, können die Energiepreispauschale können mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen, wenn sie diese nicht über den Arbeitgeber erhalten haben. Dafür müssen sie die „Anlage Sonstiges“ zur Steuererklärung ausfüllen. Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Arbeitnehmer tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Wie aber müssen sich Beschäftige verhalten, die regulär per Lohnsteuerkarte beschäftigt sind und abgerechnet werden?
Aktuell hat das Arbeitsgericht Lübeck wie folgt entschieden:
Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22).
- Die Arbeitsgerichte seien allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
- Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist Beschwerde eingelegt worden, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist (Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, PM vom 28..12.2022). Warum sich der Arbeitgeber in dem Streitfall geweigert hat, die Energiepreispauschale auszuzahlen und warum sich die Beteiligten sogar gerichtlich streiten, geht aus der Mitteilung des Gerichts leider nicht hervor.
Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, obwohl sie anspruchsberechtigt sind, können die Auszahlung mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen. Der Vordruck „Anlage Sonstiges“ zur Steuererklärung erwähnt allerdings nur Fälle des pauschal besteuerten Arbeitslohns.
Hat sich der Arbeitgeber selbst bei regulär besteuertem Arbeitslohn geweigert, die Energiepreispauschale auszuzahlen, sollte im Hauptvordruck zur Steuererklärung in Zeile 45 („Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“) eine „1“ eingetragen werden. In einem gesonderten Schreiben kann dann die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale unter Verweis auf § 115 EStG beantragt werden. Dann sollte sich ein gerichtlicher Streit mit dem Arbeitgeber erübrigen.
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Thilo Rudolph
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