Zwei kleine gewerkschaftlich organisierte Berufsgruppen – nämlich die Lokführer der Bahn AG und die Piloten der Lufthansa AG – versuchen derzeit, egoistisch und brachial ihre Interessen durchzusetzen, nutzen dazu rücksichtslos ihre privilegierte Stellung aus und nehmen ein ganzes Land in Geiselhaft. Sie verweigern die Arbeit und streiken. Es schert sie und ihre Gewerkschaftsführer nicht, dass Berufspendler nicht zu ihrer Arbeitsstätte kommen, dass Geschäftsreisende ihre Termine nicht wahrnehmen können, dass Waren nicht termingerecht zu ihrer Produktionsstätte gelangen, dass Menschen, die sich auf ihren Urlaub gefreut und dafür gearbeitet und gespart hatten, ihren Urlaubsort nicht planmäßig erreichen.
Diese zwei kleinen Berufsgruppen richten immense wirtschaftliche Schäden nicht nur für ihre Arbeitgeber an, sondern für die gesamte Volkswirtschaft sowie für unzählige Bürger. Zum Ausgleich für den streikbedingten Lohnausfall erhalten sie Unterstützungszahlungen von ihren Gewerkschaften, sog. Streikgelder.
Aktuell ist zu berichten, dass die Streikgelder steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind. Anders als beispielsweise Arbeitslosengeld und Elterngeld werden sie noch nicht einmal in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führen nicht zu einem höheren Steuersatz. Diese Gelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für Dienste im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind (BFH-Urteil vom 24.10.1990, X R 161/88).
- Die Streikgelder sind auch keine Entschädigungen für entgangene Einnahmen, die als Arbeitslohn steuerpflichtig wären (gemäß § 24 Nr. 1a EStG). Denn steuerpflichtige Entschädigungen setzen eine Zwangslage des Arbeitnehmers voraus, die er nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben darf. Mit Beitritt zur Gewerkschaft wird jedoch gerade die generelle Bereitschaft bekundet, satzungsgemäß beschlossene Kampfmaßnahmen der Gewerkschaft mitzutragen und zu befolgen.
- Ferner ist die Streikunterstützung auch keine Gegenleistung für eine Leistung, die als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig wäre (gemäß § 22 Nr. 3 EStG). Denn das einzelne Mitglied nimmt nicht am Streik teil, um die Streikunterstützung zu erhalten.
- Die Streikgelder sind auch keine wiederkehrenden Bezüge, die als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig wären (nach § 22 Nr. 1 EStG). Da Streikgelder für längstens 6 Monate gezahlt werden, reicht dieser kurze Zeitraum nicht aus, um hier regelmäßig wiederkehrende Bezüge anzunehmen (Beschluss der Einkommensteuerreferen-ten, ESt II/91, TOP 30).
Lohnsteuer kompakt: Obwohl die Streikunterstützungen steuerfrei sind, sind die Beiträge an die Gewerkschaft als Wer-bungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar. Doch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Streik können nicht abgesetzt werden, z. B. Fahrten zum Streiklokal, Fahrten und Verpflegungspauschbeträge bei Teilnahme an Streikversammlungen (§ 3c EStG).