Oft gewähren Angehörige einander Darlehen. Wird ein solches Privatdarlehen vom Darlehensnehmer zur Einkunftserzielung genutzt, kann er die gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen und so seine Steuerschuld in Höhe des individuellen Steuersatzes von bis zu 45 % mindern. Der Darlehensgeber hingegen braucht die vereinnahmten Darlehenszinsen lediglich mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern, oder?
Doch statt Abgeltungsteuersatz erfolgt die Versteuerung zum individuellen Steuersatz, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen „einander nahe stehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Bereits im April 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, was „nahe stehende Personen“ sind: Hier sei nicht allein das Angehörigenverhältnis maßgebend, sondern ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis.
Da dies bei volljährigen Angehörigen meist nicht der Fall ist, könne der Darlehensgeber die vereinnahmten Darlehenszinsen mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern. Und zwar auch dann, wenn der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen mit dem persönlichen Steuersatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt (BFH-Urteile vom 29.4.2014, VIII R 44/13, VIII R 9/13, VIII R 35/13).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, wann diese Regelung bei Darlehen zwischen Ehegatten anzuwenden ist und der Darlehensgeber die vereinnahmten Darlehenszinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Natürlich sind Eheleute „einander nahe stehende Personen“, weil das auf der Ehe beruhende Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen lässt. Aber der Bundesfinanzhof macht hier eine wichtige Einschränkung (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 8/14):
- Allein die Ehe und das daraus abgeleitete persönliche Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen begründet noch kein schädliches Näheverhältnis.
- Wenn aber der Darlehensnehmer (Ehefrau) bei der Aufnahme des Darlehens von dem Darlehensgeber (Ehemann) finanziell abhängig ist, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, ist ein Näheverhältnis gegeben. Folge: Beim Darlehensgeber ist der vorteilhafte Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen.
- Im Umkehrschluss bedeutet das: Ist der Ehegatte als Darlehensnehmer nicht finanziell abhängig vom anderen Ehegatten als Darlehensgeber, kann dieser die erhaltenen Darlehenszinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern und der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen und so bis zu 45 % Steuern sparen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Darlehensvertrag den Bedingungen des Fremdvergleichs entspricht und vom Finanzamt steuerlich anerkannt wird.
Lohnsteuer kompakt: Ein lukratives Steuersparmodell könnte folgende Gestaltung sein: Der gutverdienende Ehemann gewährt seiner Gattin, die selber Einkünfte und Vermögen hat, ein Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Also kann die Ehefrau die an den Ehemann gezahlten Darlehenszinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen.
Dadurch ergibt sich eine Steuerersparnis in Höhe des persönlichen Steuersatzes des Ehepaares (bis zu 45 % ESt zzgl. Soli und KiSt.). Der Ehemann seinerseits muss die erhaltenen Darlehenszinsen in der „Anlage KAP“ angeben, damit sie mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert werden. Die familiäre Steuersparnis liegt in der Steuersatzspreizung zwischen 25 % und 45 %.