Steuerregeln für Pflegeeltern und Betreuer

Steuerregeln für Pflegeeltern und Betreuer
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Zahlreiche Kinder und Jugendliche wohnen bei Pflegeeltern, in Heimen oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, werden in einer Tagesgruppe betreut oder benötigen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Sozialrechtlich sind die Pflege und Betreuung umfassend im SGB VIII geregelt, doch auch steuerlich sind zahlreiche Fragen zu beantworten.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen rund um die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen, die die Betreuer erhalten, Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2021 (IV C 3 – S 2342/20/10001 :003) ersetzt ein älteres Schreiben. Nicht alles ist neu, dennoch empfehlen wird Pflegeltern und Betreuern, das Schreiben aufmerksam zu lesen, da sich im Einzelfall durchaus Änderungen ergeben können. Nachfolgend einige wichtige Passagen:

  • Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass so genannte Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge – insoweit steuerpflichtig.
  • Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.
  •  Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.
  • Werden Beihilfen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. ABER: Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z.B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind:
    • das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies.
    • dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o.g. Kriterien erfüllt sind.

Hier geht es zu dem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung: Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen

4 Kommentare zu “Steuerregeln für Pflegeeltern und Betreuer”:

  1. Lässig, Peter

    Guten Tag, wir danken Ihnen für Ihre Erklärungen der Steuerregeln, diese sind sehr detailliert und verständlich.
    Trotzdem habe ich eine Frage: Kann ich ab dem Jahr 2021 einen Steuerfreibetrag bekommen für die Pflege meiner Frau, sie hat Pflegegrad 2 ohne einen besonderen Ausweiss? Falls ja, wo kann ich das in der
    Steuererklärung angeben?
    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Lässig

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt

      • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
      • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
      • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

      Den Pflege-Pauschbetrag können Sie mit Ihrer Steuererklärung beantragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Jens Schönleiter

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit 2009 erziehen meine Frau und ich ein Pflegekind auf Dauer. Meine Frau ist in Vollzeit zu Hause,
    um für das behinderte Kind (geht in GB-Schule) da zu sein. Ich befinde mich in einem
    Vollzeit- Beschäftigten- Verhältnis als Ausbilder.
    Steht meiner Frau die Energiepauschale zu?
    Vielen Dank!!
    MfG JS

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jens,

      privat pflegende Angehörige, die nicht auch gleichzeitig eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer anderen anspruchsberechtigten Tätigkeit nachgehen, sind nach den vorliegenden Informationen nicht anspruchsberechtigt.

      Anspruchsberechtigt sind u. a. alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen. Die Auszahlung erfolgt dann über Ihren Arbeitgeber.

      Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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