Für Familien gibt es – wie schon 2015 und 2016 – wieder mal nur marginale Verbesserungen. Eine kurze Übersicht zu den steuerlichen Verbesserungen finden Sie in unserer Übersicht zur Familienförderung.
Im Jahre 2017 gelten folgende neuen Regelungen zur Familienförderung:
- Kindergeld: Das Kindergeld wird um 2 Euro monatlich angehoben. Es beträgt jetzt für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro. Im Jahre 2018 erfolgt eine weitere Erhöhung um ganze 2 Euro monatlich.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird von 2.304 Euro auf 2.358 Euro je Elternteil angehoben bzw. für zusammenveranlagte Eltern von 4.608 Euro auf 4.716 Euro. Im Jahre 2018 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 2.394 Euro bzw. 4.788 Euro.
- BEA-Freibetrag: Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird leider nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 Euro.
- Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag zum Kindergeld für Geringverdiener wird von 160 Euro auf 170 Euro je Kind und Monat erhöht. Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern nur wegen ihrer Kinder auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind.
- Unterhaltsvorschuss: Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Der monatliche Unterhaltsvorschuss wird bisher für maximal 72 Monate längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 145 Euro und für Kinder vom 7. bis zum 12. Lebensjahr 194 Euro.
Ab 2017 gibt es folgende Verbesserungen:
- Die Altersgrenze wird von 12 auf 18 Jahre angehoben.
- Die begrenzte Bezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.
- Der Unterhaltsvorschuss steigt aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts ab 2017 für Kinder bis zum 6. Lebensjahr von 145 Euro auf 152 Euro und für Kinder bis zum 18. Lebensjahr von 194 Euro auf 203 Euro.
- Unterhalt: Werden Kinder, für die kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, unterstützt, können die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag steigt von 8.652 Euro auf 8.820 Euro. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1.1.2018 auf 9.000 Euro.