Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2021 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung 2021, die Sie kennen sollten.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2021
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2021 also bis zum 31.12.2025 (§ 169 AO).
Für die Abgabe gelten folgende Fristen:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… | … freiwillig abgeben: | …abgeben müssen (mit Steuerberater) |
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Für das Steuerjahr 2020 | 31.12.2024 | (31.05.2022) (Wegen Corona geänderte Abgabefristen) |
Für das Steuerjahr 2021 | 31.12.2025 | 30.10.2022 (30.04.2023) (Wegen Corona geänderte Abgabefristen) |
Für das Steuerjahr 2022 | 31.12.2026 | 31.07.2023 (28.02.2024) |
Ende 2022 läuft die Frist für die Steuererklärung für 2018 endgültig aus. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss am 31. Dezember 2022, 24 Uhr dem Finanzamt vorliegen.
Da in diesem Jahr der letzte Tag für die Abgabe auf einen Sonntag fällt, kann die Abgabe auch erst am Montag, den 1. August 2022 erfolgen.
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Seit 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ werden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016).
Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regelung aber für die Steuererklärung?
Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.
Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.
Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2021 wurde der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG). Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9.984 Euro (§ 32a EStG).
Abbau der kalten Progression
Zum Ausgleich der kalten Progression und zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“ verschoben, und zwar um 1,52 Prozent (2021) bzw. um 1,17 Prozent (2022).
Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft.
Der neue Einkommensteuertarif 2021
zu versteuerndes Einkommen | Steuerformel für Grundtarif | ||
---|---|---|---|
Grundtarif | Splittingtarif | ||
Grundfreibetrag | bis 9.744 Euro | bis 19.488 Euro | ESt = 0 |
Erste Progressionszone | 9.745 Euro bis 14.753 Euro |
19.489 Euro bis 29.506 Euro |
(995,21 * Y + 1.400) * Y |
Zweite Progressionszone | 14.754 Euro bis 57.918 Euro |
29.507 Euro bis 115.836 Euro |
(208,85 * Z + 2.397) * Z + 950,96 |
Obere Proportionalzone | 57.919 Eur bis 274.612 Euro |
115.837 Euro bis 549.224 Euro |
0,42 * X – 9.136,63 |
Oberste Proportionalzone | ab 274.613 Euro | ab 549.226 Euro | 0,45 * X – 17.374,99 |
Zur Steuerformel: – Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist auf volle Euro abzurunden. – X ist das auf einen vollen Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen. – Y = (zvE – 9.744) / 10.000 – Z = (zvE – 14.753) / 10.000 – Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. – Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % und der Höchststeuersatz 45 %. |
Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen
Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45% und greift bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahre 2019 ab 265.327 Euro bzw. 530.653 Euro (Ledige / Verheiratete).
Im Jahre 2021 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent erst ab einem zvE von 274.613 Euro bei Ledigen und 549.225 Euro bei Verheirateten. Ab 2022 beginnt die oberste Proportionalzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 278.826 Euro bzw. 555.651 Euro.
Behinderten-Pauschbetrag 2021 verdoppelt
Mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ vom 1.1.2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).
So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag | |||
Werte bis 2020 | Werte ab 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
— | — | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1780 Euro |
75 und 80 | 1060 Euro | 80 | 2120 Euro |
85 und 90 | 1230 Euro | 90 | 2460 Euro |
95 und 100 | 1420 Euro | 100 | 2840 Euro |
„H“ und „Bl“, ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5 bis 2016: Pflegestufe III |
3.700 Euro | „H“ und „Bl“, „TBl“ (Taubblinde) Pflegegrad 4 oder 5 |
7.400 Euro |
Neuer behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag
Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:
- geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“in Höhe von 900 Euro
- außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ in Höhe von 4.500 Euro
Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Familienförderung: Kindergeld und Kinderfreibetrag 2021
Für Familien wurden zum 1.1.2021 das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag angehoben („Zweites Familienentlastungsgesetz“ vom 1.12.2020).
Erhöht wurden
- das Kindergeld um 15 Euro pro Kind und Monat.
- der Kinderfreibetrag von 2.586 Euro auf 2.730 Euro je Elternteil.
- der BEA-Freibetrag (für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) von 1.320 Euro auf 1.464 Euro je Elternteil.
ab 01.01.2020 | ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | |
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1. Kind | 204 Euro | 219 Euro | 219 Euro |
2. Kind | 204 Euro | 219 Euro | 219 Euro |
3. Kind | 210 Euro | 225 Euro | 225 Euro |
ab dem 4. Kind | 235 Euro | 250 Euro | 250 Euro |
einmaliger Kinderbonus pro Kind wegen Corona-Pandemie |
300 Euro | 150 Euro | — |
Aktuell: Familien haben in besonderem Maße unter der Corona-Krisezu leiden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld daher im Jahre 2020 einmalig um 300 Euro erhöht, sog. Kinderbonus 2020 (§ 6 Abs. 3 BKKG; § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG). Und auch in 2021 gibt es einen Bonus. Dieser beträgt 150 Euro (beschlossen mit dem „Dritten Corona-Steuerhilfegesetz“).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Seit 2004 steht Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind betrug lange Zeit nur 1.908 Euro. Zusätzlich kamen für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also seit 2015 um 2.148 Euro entlastet. Der Entlastungsbetrag sowieder Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.3
Ab 2020 wurde der Entlastungsbetrag dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).
2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|
Kinderfreibetrag | 5.172 Euro | 5.748 Euro | 5.748 Euro |
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf | 2.640 Euro | 2.640 Euro | 2.640 Euro |
Summe | 7.812 Euro | 8.388 Euro | 8.388 Euro |
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Für Rentner, die im Jahre 2021 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80% des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist zu 81 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen wird.
Im nachfolgenden Jahr 2022 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 80 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern.
Pensionen und Betriebsrenten
Versorgungsbezüge sind – anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – in vollem Umfang als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ steuerpflichtig und daher in der „Anlage N“ anzugeben. Versorgungsbezüge sind seit 2005 begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Wenn Sie im Jahre 2021 in den Ruhestand getretensind, beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag für Sie 15,1 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.140 Euro, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 1.584 Euro steuerfrei – lebenslänglich.
Homeoffice-Pauschale auch 2021 steuerlich absetzbar
Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. die Homeoffice-Pauschale ist auf maximal 600 Euro im Jahr begrenzt.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Aktuell wird zur Entlastung der Fernpendler ab dem 1.1.2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Dies gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, also auch für Radfahrer und Fußgänger. Zum 1.1.2024 erfolgt eine weitere Erhöhung um 3 Cent auf 38 Cent pro Entfernungskilometer. Die Anhebung soll vorerst befristet sein bis zum 31. Dezember 2026.
Neue Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie haben die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale – also 4,9 Cent – zu wählen (§§ 101 ff. EStG).
Verpflegungspauschbeträge wurden erhöht
Seit dem 1.1.2020 werden die Verpflegungspauschbeträge angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019).
Abwesenheit | Pauschbetrag |
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24 Stunden | 28,00 Euro |
8-24 Stunden | 14,00 Euro |
weniger als 8 Stunden | 0,00 Euro |
für den An- und Abreisetag | 14,00 Euro |
Beruflicher Umzug: Erhöhung der Pauschalen
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Die Umzugskostenpauschale beträgt | 1.6.2020 – 31.3.2021 | 1.4.2021 – 31.3.2022 | ab 1.4.2022 |
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– für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) | 860 Euro | 870 Euro | 886 Euro |
– für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) | 573 Euro | 580 Euro | 590 Euro |
– für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG) | 172 Euro | 174 Euro | 177 Euro |
Haben die Kinder infolge des Wohnungswechsels in der Schule Schwierigkeiten, können Sie „Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder“ bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 2 BUKG 2019).
Umzug | Höchstbetrag |
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01.06.2020 – 31.03.2021 | 1.146,00 Euro |
ab 01.04.2021 | 1.160,00 Euro |
Steuererleichterungen für Spendenorganisationen
Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – egal in welcher Höhe – reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die geförderten Organisationen reduzieren. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).
Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages
Zum 1.1.2010 wurde der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 2011 in Altersrente gegangen und muss RENTENSTEUER zahlen.
Für 5 Jahre mußte ich nachzahlen (3500 Euro) und weiterhin jährlich ca. 800 Euro!
Mit meiner Rente hatte ich mich eingerichtet, z.B. 2 Kredite aufgenommen und 1998
eine schöne Wohnung gemietet. Ich habe 48 Arbeitsjahre immer meine Steuern gezahlt.
– Diese Steuer ist sehr ungerecht!
Mit fast 75 Jahren muss ich mir eine Tätigkeit suchen um diese Steuern bezahlen zukönnen.
Freundliche Grüße von
Frau Kämnitz
Ich habe in diesem Jahr noch keinen Steuerbescheid bekommen . Können Sie mir den bitte noch zuschicken?
Mit freundlichem Gruß
Margret Glunz
(Anschrift entfernt; Ihre Redaktion)
Hallo Margret,
bitten wenden Sie sich mit Ihrer Bitte direkt an das zuständige Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de