Steuererklärung für 2018: Das ist neu

Steuererklärung für 2018: Das ist neu
forium GmbH / SteuerGo

Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2018 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2018, die Sie kennen sollten.

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum).

Ab dem 1.1.2018 wird der Grundfreibetrag von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 20.12.2016, kurz auch BEPS genannt für Base Erosion and Profit Shifting).

Abbau der kalten Progression

Im Jahre 2018 werden die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“ verschoben werden. Für 2018 erfolgt eine Erhöhung 1,65 %. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto.

Der neue Einkommensteuertarif 2018

Einkommensteuertarif 2018

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45 % und greift bei einem zu versteuernden Einkommen von 260.533 Euro (2017: 256.304 Euro) bei Ledigen und 521.065 Euro (2017: 512.607 Euro) bei Verheirateten (2017: 256.304 Euro bzw. 512.607 Euro).

Familienförderung: Erhöhung von und Kinderfreibetrag

Für Familien gibt es – wie schon in den letzten drei Jahren – wieder mal nur marginale Verbesserungen: Erhöht werden

  • das Kindergeld im Jahre 2018 um 2 Euro monatlich,
  • der Kinderfreibetrag im Jahre 2018 von 2.358 Euro auf 2.394 Euro je Elternteil.

Kindergeld 2018

Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 EUR und wird jetzt nicht erhöht. Als ob es in den letzten 5 Jahren keine Kostensteigerungen gegeben hätte!

Geschiedenen sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu. Kindergeld wird in vielen Fällen als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet und verringert so deren Bezug, z.B. beim SGB II.

Kinderfreibetrag 2018

Familienstand: Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare ab 1.10.2017

Seit dem 1.10.2017 ist die „Ehe für alle“ – also auch für gleichgeschlechtliche Paare – Wirklichkeit. Gesetzestechnisch war die Einführung eine simple Sache. Es musste lediglich in § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klargestellt werden, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Der Gesetzestext lautet nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechte von Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben davon unberührt. (Grundlage ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.7.2017).

Umwandlung in Ehe steuerlich mit Rückwirkung?

Aktuell hat das Finanzgericht (FG) Hamburg der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001 (Urteil vom 31.7.2018, 1 K 92/18). Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass die Entscheidung zunächst nur einen Etappensieg darstellt (Az. beim BFH: III R 57/18). Dennoch sollten sich alle gleichgeschlechtlichen Ehepartner, für die die Zusammenveranlagung vorteilhaft ist, auf das Urteil berufen und ihre Anträge auf rückwirkende Zusammenveranlagung – weiterhin – verfolgen.

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Zum 1.1.2018 wurde der Unterhaltshöchstbetrag von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 20.12.2016).

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Krankenversicherung: Höhere Freigrenzen für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahre 2017 beträgt die Einkommensgrenze 425 Euro monatlich.

Zum 1.1.2018 steigt die unschädliche Einkommensgrenze von 425 Euro auf 435 Euro , weil die Bezugsgröße von 2.975 Euro auf 3.045 Euro angehoben wird. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Falls der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze von 450 EUR nicht übersteigen. Für die Anwendung dieser Grenze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus dem Minijob tatsächlich ist.

Die Einkommensgrenze von 325 EUR bzw. 450 EUR darf in Jahren 2015 bis 2018 dreimal (bis 2014 nur zweimal) im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Falls die Einkommensgrenze jedoch mehrfach überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.

Steuerklassen: Steuerklassenkombination bei Heirat

Seit dem 1.1.2018 erfolgt bei Eheschließung die Einstufung beider Ehegatten automatisch in die Steuerklassen IV und IV (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG, geändert mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ von 23.6.2017).

Die Steuerklassenkombination IV/IV ist jetzt der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination. Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung

Ab 2018 wird für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, nach nunmehr über 50 Jahren endlich die Grenze fürgeringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu diesem Betrag (ohne USt.) können die Kosten in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, geändert mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27.6.2017).

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde seit 1964 (damals 800 DM) nicht erhöht. Die Anhebung auf 800 Euro wird einen positiven Liquiditätseffekt für Unternehmen erzielen und Freiräume für neue Investitionen schaffen, sie ist jedoch in ihrer Höhe nicht ausreichend.

Durch die Beibehaltung der Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens (sog. „Poolabschreibung“) wird eine deutliche Verwaltungsvereinfachung für die Wirtschaft und die Finanzverwaltung verhindert. Die Beibehaltung dieses Wahlrechts verringert den Mehrwert der Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze und vereinfacht das Steuerrecht an dieser Stelle nicht. Durch die Beibehaltung der Wahlpflichtoption müssen bei deren Anwendung weiterhin Sammelposten gebildet und ein Anlagenverzeichnis geführt werden.

Selbstständige: Keine Freigrenze mehr für Verzicht der Anlage EÜR

Seit dem Steuerjahr 2017 sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies gilt künftig auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 Euro sind.

Die bisherige Kulanzregelung für Kleinunternehmer ist somit ausgelaufen (BMF-Mitteilung vom 30.3.2017).

Steuererklärung: Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn

Im Jahre 2018 steigt die Mindestlohngrenze auf 11.400 Euro für Ledige und auf 21.650 Euro für Verheiratete (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 20.12.2016).

Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn

Wessen Arbeitslohn unter der Mindestlohngrenze liegt, muss keine Steuererklärung abgeben – auch wenn er werden eines eingetragenen Lohnsteuerfreibetrages oder wegen zu hoher Mindestvorsorgepauschale eigentlich abgeben müsste werden.

Steuererklärung: Verlängerung der Abgabefristen

Für die Steuererklärung 2018 werden die Abgabefristen allgemein und gesetzlich verlängert. Auch für beratene Steuerbürger wird nun eine gesetzliche Fristverlängerung eingeführt (§ 149 AO, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen (§ 10a Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Künftig gelten folgende gesetzliche Abgabefristen:

  • Für Bürger, die ihre Steuererklärung selber anfertigen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres, d.h. erstmals für das Jahr 2018 bis zum 31.7.2019 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Bürger, die von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, bekommen ebenfalls zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Während nach dem bisherigen „Fristenerlass“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich war, besteht nunmehr Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres, d.h. für das Jahr 2018 bis zum 28.2.2020 bzw. 2.3.2020. Damit wird den beratenden Berufen mehr Zeit gegeben und außerdem für kontinuierlichere Auslastung der Berater und ihrer Mitarbeiter gesorgt (§ 149 Abs. 3 und 4 AO).

Allerdings können die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererklärung vorab anfordern, um bei Bedarf eine kontinuierliche Abgabe von Steuererklärungen zu ermöglichen (§ 149 Abs. 4 AO).

 

Abgabefristen für die Steuererklärung
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: …abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2017 31.12.2021 31.05.2018
(31.12.2018)
Für das Steuerjahr 2018 31.12.2022 31.07.2019
(29.02.2020)
Für das Steuerjahr 2019 31.12.2023 31.07.2020
(28.02.2021)

 

Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Ab 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ werden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016).

Die Neuregelung ist zwar am 1.1.2017 in Kraft getreten, ist aber dennoch erstmals anzuwenden auf Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Es gilt folgende Regelung:

  • Einen Verspätungszuschlag muss das Finanzamt künftig festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres oder – bei Vorabanforderung durch das Finanzamt – nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde (Muss-Regelung).
  • Diese „Muss-Regelung“ gilt allerdings nicht, wenn
    • das Finanzamt die Abgabefrist gemäß § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
    • die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
    • die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
    • Lohnsteueranmeldungen jährlich abzugeben sind.
  • Bei Einkommensteuererklärungen beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Anders als bisher wird ein Verspätungszuschlag künftig nicht mehr festgesetzt, wenn keine Steuer anfällt oder sich gar ein negativer Betrag ergibt oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dabei sind freiwillig gezahlte Vorauszahlungen jedoch unerheblich. Andererseits ist es aus Vereinfachungsgründen auch ohne Bedeutung, ob die festgesetzten Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet wurden.

Kontenabrufverfahren: Ausweitung der heimlichen Kontenabfrage

Seit dem 1.1.2018 wird die bestehende Kontenabrufmöglichkeit auf die Erhebung von Rückforderungsansprüchen auf dem Gebiet bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) ausgedehnt (§ 93 Abs. 7 Nr. 4 AO, eingefügt durch das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Ferner wurden ab 2018 zusätzliche Kontenabrufbefugnisse eingeführt

  • zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Bürger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz im Ausland ist. Für vergleichbare Inlandssachverhalte bedarf es keiner Kontenabrufmöglichkeit, da die maßgeblichen Informationen weitestgehend über das neue Transparenzregister ab 27.6.2017 ermittelbar sind (Nr. 4a).
  • zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle geschaffen. Mithilfe eines Kontenabrufs allein können aber keine unbekannten Steuerfälle aufgedeckt werden (Nr. 4b).

Ab dem 1.1.2020 müssen die Kreditinstitute für Kontenabrufe durch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 7 oder 8 AO sowohl Adresse und Geburtsdatum als auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten speichern (§ 93b Abs. 1a AO).

 Verlängerte Frist für die Löschung der Daten

Nach der alten Rechtslage dürfen die Daten für die automatisierte Kontenabfrage erst drei Jahre nach der Auflösung des Kontos oder Depots gelöscht werden.

Seit dem 1.1.2018 dürfen die gespeicherten Daten erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots gelöscht werden. Das heißt: Bis zu 10 Jahre nach Auflösung des Kontos müssen die Banken die gespeicherten Daten noch vorhalten (§ 24c Abs. 1 Satz 3 KWG).

Auslandsbeteiligungen: Verschärfte Meldepflichten

Seit dem 1.1.2018 werden die Meldepflichten verschärft: Künftig ist nicht nur der Erwerb zu melden, sondern auch die Veräußerung einer Beteiligung. Dies gilt nunmehr bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent, wobei jetzt unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zu addieren sind. Zu melden ist allerdings nur noch die Beteiligung an Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, nicht mehr solche mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland (§ 138 Abs. 2 AO, geändert mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.