Steuererklärung für 2016: Das ist neu

Steuererklärung für 2016: Das ist neu
Steuererklärung für 2016: Das ist neu

Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2016 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2016, die Sie kennen sollten.
Folgende Steueränderungen sind für das Steuerjahr 2016 zu beachten:

Der neue Steuertarif 2016

Erhöhung des Grundfreibetrages

Zum 1.1.2016 wird der Grundfreibetrag von 8.472 Euro auf 8.652 Euro angehoben. Für Verheiratete gelten verdoppelte Beträge (§ 32a EStG, eingefügt mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.7.2015).

Geringfügiger Abbau der „kalten Progression“

Im Jahre 2016 soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Hierzu wurde zum 1.1.2016 der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto.

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt in der obersten Proportionalzone 45 % und greift im Jahr 2016 bei einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro (2010-2015: ab 250.731 Euro) bei Ledigen und 508.894 Euro (2010-2015: ab 501.462 Euro) bei Verheirateten.

Einkommensteuertarif 2016

Einkommensteuertarif 2016

Höherer Besteuerungsanteil für Neurentner

Wer im Jahre 2016 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen steuerpflichtigen Anteil von 72 % (2015: 70 %) des Rentenbetrages versteuern. Der Rentenfreibetrag beträgt dementsprechend 28 % (2015: 30 %).

Geringere Steuervergünstigung für Neupensionäre

Wer im Jahre 2016 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt zeitlebens einen Versorgungsfreibetrag von 22,40 % der Bezüge, höchstens 1.680 Euro, und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 504 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 2.268 Euro steuerfrei – lebenslänglich.

Geringerer Altersentlastungsbetrag für 64-Jährige

Wer im Jahre 2015 das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält erstmals für das Steuerjahr 2016 den Altersentlastungsbetrag. Und zwar zeitlebens in Höhe von 22,4 %, höchstens 1.064 Euro. Werden Sie erst im Jahre 2017 64 Jahre alt, bekommen Sie ab 2017 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 20,8 %, höchstens 988 Euro.

Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn

Bei Arbeitnehmern und Pensionären, bei denen bereits monatlich Lohnsteuer einbehalten wird, vermutet der Fiskus, dass diese nicht ausreichen und sich aufgrund anderer Einkünfte eine höhere Steuerzahlung ergeben könnte. Und so nennt das Gesetz bestimmte Fälle, in denen Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG). So besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung u.a., wenn beim monatlichen Lohnsteuerabzug

  • ein Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
  • die Vorsorgepauschale höher ist als die tatsächlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Aber eine Steuererklärung wegen eines eingetragenen Lohnsteuerfreibetrages oder wegen zu hoher Mindestvorsorgepauschale muss nicht abgegeben werden, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Mindestlohngrenze wird angehoben.

Keine Steuererklärung bei geringem Arbeitslohn erforderlich

Keine Steuererklärung bei geringem Arbeitslohn erforderlich

Familienförderung

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Nach vier Jahren Stillstand gibt es nun endlich marginale Verbesserungen für Familien: Erhöht werden

  • das Kindergeld um weitere 2 Euro monatlich,
  • der Kinderfreibetrag von 2.256 Euro (2015) auf 2.304 Euro (2016) je Elternteil.

Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 Euro und wird jetzt nicht erhöht. Als ob es in den letzten 5 Jahren keine Kostensteigerungen gegeben hätte! Geschiedenen sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu.

Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

Alleinerziehende können seit 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Er wird gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Er wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Kinder vorhanden sind (§ 24b EStG).

Der Entlastungsbetrag wurde seit 11 Jahren nicht erhöht. Im Koalitionsvertrag von 2013 war vereinbart, dass der Entlastungsbetrag angehoben und seine Höhe nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden soll.

Zum 1.1.2015 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind erstmals 240 Euro oben drauf (§ 24b EStG).

Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also ab 2016 um 2.148 Euro entlastet. Neu ist, dass für das Kind, das zum Haushalt gehört, die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt.

Unterhalt bedürftiger Personen

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 8.130 Euro (2013) bzw. 8.354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden.

Zum 1.1.2016 wird der Unterhaltshöchstbetrag von 8.472 Euro auf 8.652 Euro angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, eingefügt mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.7.2015).

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

SteuerGo: Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges. Noch besser: Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet wurden. Vielmehr genügt es für die Erhöhung des Höchstbetrages, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, bereits ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).

Heimunterbringung

Erhöhung der anzurechnenden Haushaltsersparnis

Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.

Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten.

Die Haushaltsersparnis wurde erneut für das Jahr 2016 angehoben, denn dieser Betrag richtet sich nach dem Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG. Die Haushaltsersparnis beträgt für das Jahr 2016 8.652 Euro, d.h. pro Monat 721 Euro bzw. 24,03 Euro pro Tag.

Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen also nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung. Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, als die Wohnung noch beibehalten wird.

Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 10.8.1990, BFH/NV 1991 S. 231).

Abgeltungsteuer

Bei Kirchensteuer nur noch einmaliger Hinweis

Auf die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge müssen Kirchenangehörige neben dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer zahlen. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automatisch von den Banken einbehalten. Hierzu fragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach, ob der Anleger kirchensteuerpflichtig ist und welcher Religionsgemeinschaft er angehört. Bevor die Bank eine Anfrage an das BZSt startet, muss der Anleger darüber informiert und auf sein Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt hingewiesen werden. Der Hinweis hat individuell zu erfolgen.

Derzeit müssen die Banken jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim BZSt erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht des Kunden besteht.

Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Informationspflicht der Banken ersetzt durch eine einmalige und gezielt individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung. Die Info erfolgt weiterhin rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 5 und 9 EStG, eingefügt mit dem „Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 28.7.2015).

SteuerGo: Falls Sie nicht wünschen, dass die Bank Ihre Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, können Sie der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall nehmen Sie nicht am automatisierten Verfahren teil. Den Widerspruch müssen Sie bis zum 30.6. des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll. Allerdings müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung die „Anlage KAP“ zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Sie sollten wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an Ihr Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die „Anlage KAP“ der Steuererklärung beiliegt.

Steuerabzug der Banken nach Vorgaben des Fiskus

Der Bundesfinanzhof hatte vor zwei Jahren gegen den Fiskus entschieden, dass Banken in einem bestimmten Fall keine Abgeltungsteuer einbehalten müssen, auch wenn die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung etwas Gegenteiliges vorschreibt (BFH-Urteil vom 12.12.2012, I R 27/12).

  • Der BFH hatte gegen den Fiskus entschieden, dass rentenähnliche Genusscheine, die vor 2009 erworben wurden und nach 2009 verkauft werden, unter die Vertrauensschutzregelung fallen. Das bedeutet: Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, sondern bleibt nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei.
  • Der Fiskus hatte der Entscheidung zwar zugestimmt, aber trotzig darauf beharrt, dass die Banken zum Steuerabzug verpflichtet sind und waren. Will der Anleger die einbehaltene Abgeltungsteuer zurückholen, muss er diese in der Steuererklärung geltend machen. Diese Auffassung widerspricht dem BFH-Urteil (BMF-Schreiben vom 12.9.2013, BStBl. 2013 I S. 1167).

Kurzerhand ordnet der Gesetzgeber an, dass die Banken ab 2016 die Abgeltungsteuer „unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung“ einbehalten müssen. Damit wird die Auffassung des BMF zu Gesetz (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG, eingefügt durch das „Steueränderungsgesetz 2015“ vom 2.11.2015).

Unterhaltsleistungen

Abzug nur noch mit Identifikationsnummer möglich

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Zusätzlich können Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers abgesetzt werden. Hierzu muss der Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als „Sonstige Einkünfte“ versteuern (sog. Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Ab 2016 ist Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen, dass der Leistende in seiner Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angibt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7-9 EStG, eingefügt mit dem „Steueränderungsgesetz 2015“ vom 2.11.2015).

Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. So soll künftig sichergestellt werden, dass der Empfänger auch tatsächlich die erhaltenen Beträge versteuert.

Krankenversicherung

Beiträge für Kinder ohne Einschränkung absetzbar

Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind (für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht) abgesetzt werden, ohne dass der Beitragszahler Versicherungsnehmer sein muss. Dies betrifft z. B. studierende Kinder, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, oder Kinder in Ausbildung, die selber Sozialbeiträge zahlen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Der Bundesrat möchte diese Sonderregelung abschaffen für Kinder, die im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit selber Sozialabgaben und damit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Eltern sollen für diese Kinder keine Beiträge mehr absetzen dürfen. Falls sich die Beiträge beim Kind wegen geringen Einkommens nicht steuermindernd auswirken, bedürfe es keiner zusätzlichen Steuerentlastung

Aber die Bundesregierung folgt nicht dem Wunsch des Bundesrates und belässt die geltende Regelung unverändert, weil die Abschaffung zu Einschränkungen des bisher möglichen Sonderausgabenabzugs bei den Eltern führen würde.

Die bestehende Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG betrifft Eltern von Kindern, die in Berufsausbildung sind, selber Versicherungsnehmer sind und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen haben, z.B. als Auszubildende, als Referendare, als Beamtenanwärter, als Studenten (R 10.4 EStR; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 68):

  • Die Eltern können Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung für das Kind als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.
  • Es ist ausreichend, dass die Eltern dem Kind Unterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewähren.
  • Es ist zulässig, dass die Versicherungsbeiträge zwischen Eltern und Kind aufgeteilt und von jedem teilweise als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden.
  • Wie hoch die Einkünfte des Kindes sind, spielt keine Rolle. Die Eltern können also auch dann die Beiträge für das Kind absetzen, wenn das Kind diese selber aus eigenem Einkommen zahlen könnte oder der Arbeitgeber diese von der Ausbildungsvergütung einbehalten und abgeführt hat.
  • Absetzbar sind nur Beiträge zur Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, weil Beiträge zu „sonstigen Versicherungen“ nicht unter die Sonderregelung fallen.

Selbständige und Gewerbetreibende

Buchführungspflich:Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze

Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 500 000 EUR und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 50 000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Zum 1.1.2016 wurden für die Berechtigung zur Einnahmenüberschussrechnung die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben (§ 141 Abs. 1 AO, eingefügt mit dem „Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 28.7.2015).

Bis zu diesen Grenzen sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit (§ 241a HGB).

HINWEIS: Aufgrund der höheren Buchführungspflichtgrenze können jetzt mehr Gewerbetreibende bzw. Einzelkaufleute eine weniger aufwendige Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Dies kommt insgesamt 140.000 Gewerbetreibenden, 10.000 Land- und Forstwirten und 22.000 BGB-Gesellschaften zugute.

Investitionsabzugsbetrag: Abschaffung der Funktionsbenennung

Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Die vorgezogene Steuerersparnis soll die Finanzierung erleichtern (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist, dass das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre angeschafft oder hergestellt werden und mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ferner muss das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden.

Ab dem 1.1.2016 wird bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages auf die Benennung der Funktionsbezeichnung verzichtet (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das „Steueränderungsgesetz 2015“ vom 2.11.2015).

Künftig können also ohne weitere Angaben Investitionsabzugsbeträge für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR gewinnmindernd abgezogen werden. Es ist nicht mehr notwendig, das geplante Wirtschaftsgut genau zu benennen.

Die Abzugsbeträge müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Durch dieses standardisierte Verfahren werden die Überprüfung und Bearbeitung von beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen durch die Finanzverwaltung ermöglicht.

Hinweis: Bei Investitionsabzugsbeträgen, die vor dem 1.1.2016 abgezogen werden, gelten die bisherigen Bestimmungen, wonach nur funktionsgleiche Wirtschaftsgüter nach § 7g EStG begünstigt sind. Zudem wird klargestellt, dass die nach den alten Regeln noch bestehenden Investitionsabzugsbeträge ab 2016 den Höchstbetrag von 200 000 EUR vermindern (§ 52 Abs. 16 Satz 1 und 2 EStG).

 

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