Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regeleung aber für die Steuererklärung?
Die Zuschüsse sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen.
Eigentlich sind Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch faktisch wird es in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen, die Zahlungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Angesichts des progressiven Steuertarifs steigt dieser meist mit zunehmendem Einkommen. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Wer Lohnersatzleistungen erhält, muss deswegen unter Umständen Steuern nachzahlen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1995:
„Der Progressionsvorbehalt berücksichtigt das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise. Es liegt auf der Hand, dass Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr neben eigenen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungsfähiger sind als Steuerpflichtige, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben. Die Einbeziehung der Lohnersatzleistungen zur Berechnung des Steuersatzes begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht willkürlich.“ (BVerfG vom 03.05.1995 , Az. 1 BvR 1176/88)
Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.
Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.
Dear sir/madam
I was in germany for 10 year and now I left the Germany and I worked there as full timer. How can I get my tax return from germany.
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Bună ziua! Am primit ajutor pentru pandemia de corona, nu am putut intra în Austria 9 săptămâni ca să-mi desfășor activitatea, lucrez ca supraveghetor. Și am cerut acest ajutor financiar pe acea perioadă în care nu am putut să-mi desfășor activitatea, HARTEFALL FONDS. Și acest ajutor se consideră indemnizație și trebuie să depun declarație fiscală? Vă mulțumesc, aștept răspuns!
Bună ziua,
SteuerGo este o aplicație online pentru crearea declarației fiscale germane, de curând și în limba română.
Din întrebarea dvs. reiese că vă desfășurați activitatea în Austria și din păcate noi nu suntem familiarizați cu sistemul fiscal austriac.
Dacă aveți întrebări la utilizarea programului nostru sau la declarația fiscală în Germania vă stăm cu plăcere la dispoziție.
Multe salutări
Claudia Postolache
SteuerGo.de