Wer derzeit noch auf seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wartet und mit einer Nachzahlung rechnet, sollte im Februar oder März 2021 eine freiwillige Steuervorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld leisten. So kann die Verzinsung der Nachzahlung, die nach derzeitigem Recht immerhin 0,5 Prozent pro Monat beträgt, vermieden werden. Wirksamer kann man kaum Geld sparen.
Das Finanzamt muss die freiwillige Steuervorauszahlung übrigens akzeptieren. Die Nachzahlungszinsen werden zwar trotz der Zahlung festgesetzt, allerdings muss das Finanzamt diese zwingend erlassen, wenn die Steuerschuld bereits im Voraus vollständig beglichen worden ist.
Zum Hintergrund: Wer seinen Steuerbescheid für 2019 am 1. April 2021 immer noch nicht bekommen hat, kann schon mal mit Zinsen rechnen:
- Bekommen Sie eine Steuererstattung, muss das Finanzamt auf den Erstattungsbetrag Zinsen zahlen (sog. Erstattungszinsen).
- Verlangt das Finanzamt eine Steuernachzahlung, müssen Sie auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen zahlen (sog. Nachzahlungszinsen).
Der Verzinsungszeitraum beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (also am 1. April des übernächsten Jahres) und endet mit dem Tag, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Maßgebend ist das Datum des Steuerbescheides zuzüglich drei Tage (BFH-Urteil vom 13.12.2000, BStBl. 2001 II S. 274). Wann die fällige Steuer tatsächlich erstattet oder nachgezahlt wird, spielt keine Rolle.
Die Zinsen werden vom Finanzamt automatisch berechnet und im Steuerbescheid gesondert ausgewiesen. Berechnet werden die Zinsen auf den Erstattungs-/Nachzahlungsbetrag, der auf volle 50 Euro abzurunden ist. Sie betragen für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 Prozent des fälligen Steuerbetrages. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt (§ 238 Abs. 2 AO).
Zeichnet sich eine Steuernachzahlung ab, so können Sie die Nachzahlungszinsen vermeiden, wenn Sie vor der Steuerfestsetzung eine freiwillige Steuervorauszahlung leisten – am besten noch vor Beginn des Zinslaufs (15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres). Das heißt: Am besten begleichen Sie bis zum 31. März 2021 die voraussichtliche Steuerschuld 2019. Das Finanzamt wird diese Zahlung zwar nicht bei der Berechnung der Nachzahlungszinsen berücksichtigen, doch sie werden Ihnen auf Antrag „aus Billigkeitsgründen“ erlassen (AEAO zu § 233a, Nr. 70.1.1).
Derzeit gibt es einen Meinungsstreit darüber, ob auch eine Zahlung innerhalb des Monats April, ja sogar eine Zahlung am 30. April ausreicht, um die Nachzahlungszinsen des Monats April zu vermeiden, wenn der Steuerbescheid Ende April oder später ergeht. Wer auf „Nummer Sicher“ gehen und es erst gar nicht zum Streit mit dem Fiskus kommen lassen möchte, sollte bis zum 31. März zahlen.
Laut https://www.nwb-experten-blog.de/beschlossen-mehr-zeit-fuer-steuerberater-bei-der-steuererklaerung-fuer-2019/ beginnt der Verzinsungszeitraum erst am 01.10.2021, nicht schon im April.