„Am 30. Mai ist der Weltuntergang…“ – singen die Rheinländer zur Faschingszeit. Ganz so schlimm ist es zwar nicht und auch nicht so lustig, doch am 31. Mai ist grundsätzlich die Deadline für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung. Zumindest gilt dieser Termin für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Falls ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember.
Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass sich für die Steuererklärung 2014 die Abgabefrist auf den 1. Juni 2015 verlängert. Wenn nämlich – wie in diesem Jahr – der 31. Mai ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Lohnsteuer kompakt: Wenn Sie den 1. Juni 2015 nicht einhalten können, schreiben Sie formlos an das Finanzamt und bitten um Fristverlängerung. Erläutern Sie kurz Ihre Gründe, weshalb Ihnen die Abgabe bis zu diesem Termin nicht möglich, z. B. Arbeitsüberlastung, fehlende Unterlagen, Krankheit, beruflicher Auslandsaufenthalt, Sterbefall in der Familie usw. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September zustimmen.
Liegt bei Ihnen kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, kann es sich häufig lohnen, eine Steuererklärung freiwillig mit Lohnsteuer kompakt abzugeben, sog. Antragsveranlagung. In diesem Fall können Sie sich mit der Steuererklärung 2014 zwar bis zum Ende des Jahres 2018 Zeit lassen (4 Jahre!), aber so lange sollten Sie keinesfalls warten. Denn es ist Ihr im letzten Jahr sauer verdientes Geld, von dem Sie sich jetzt einen Batzen zurückholen können.