Einsprüche gegen den Steuerbescheid ist innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nach dieser Frist eingelegte Einsprüche werden als unzulässig verworfen. Betroffene Steuerbürger können dann allenfalls noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. In diesem Fall wäre jedoch nachzuweisen, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde, zum Beispiel bei einer plötzlichen aufgetretenen schweren Krankheit. Neben der Wiedereinsetzung gibt es aber eine weitere Möglichkeit, um im Einzelfall einen verspäteten Einspruch „zu rechtfertigen“, nämlich wenn dem Finanzamt Formfehler unterlaufen sind, etwa bei der Formulierung seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Und diese Fälle sind gar nicht so selten wie man meinen könnte.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einspruchsfrist ein ganzes Jahr beträgt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hingewiesen wird. Denn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist in der ab dem 1.8.2013 gültigen Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO der Abgabenordnung schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nur wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vor der Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, muss sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung enthalten (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17).
Der Fall: Bei einem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt worden, die zu einer Nachzahlung führte. Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid legte der Arbeitgeber Einspruch ein, allerdings beim falschen Finanzamt. Als der Einspruch das zuständige Finanzamt endlich erreichte, war die Ein-Monats-Frist bereits abgelaufen. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Schützenhilfe bekam der Steuerzahler nun aber vom BFH.
Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nur, wenn der Beteiligte über die Einspruchsvoraussetzungen korrekt belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Vorliegend galt die Jahresfrist, da die dem streitigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist.
Sie weist entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin.
Selbstverständlich sollte ein Einspruch gegen den Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Fehler passieren in der Praxis immer wieder bei Feststellungsbescheiden, wenn also zum Beispiel eine Grundstücksgemeinschaft ihren Sitz im Bereich des Finanzamts A hat, während der Wohnsitz eines Beteiligten im Bereich des Finanzamts B liegt. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ist dann beim Finanzamt A einzureichen.