Im Steuerbereich ist Sorgfalt gefragt: Erfahren Sie, wie der Datenaustausch zwischen Vorjahren und aktuellen Angaben funktioniert und welche Konsequenzen bei Fehlern beim Datenimport für den Steuerbescheid drohen können. Ein unachtsamer Fehler könnte nach Ablauf der Einspruchsfrist unkorrigierbar sein.
Viele Steuerbürger nutzen das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung, um ihre Steuererklärungen zu erstellen. Nach dem Motto „Hoch lebe der Vorgang“ werden dabei gerne die Daten eines Vorjahres oder – bei der Umsatzsteuer – eines Vormonats übernommen, das heißt, im Rahmen des Datenimport greift man zunächst auf die alten Daten zurück. Im Anschluss werden die Daten – wo nötig – mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und schnell ist die digitale Steuererklärung ans Finanzamt versandt.
Nach einigen Monaten kommt der Steuerbescheid und vielleicht erkennt man, dass die eine oder andere Zahl falsch eingetragen und vom Finanzamt übernommen wurde. Dann besteht natürlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen. Wehe aber dem, der aus Versehen die Daten des Vorjahres ins aktuelle Jahr übernommen hat und der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannt wird.
Wenn der Steuerbescheid nicht ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in dem streitigen Punkt vorläufig ergangen ist, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Korrektur.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein „Verklicken“ beim Datenimport von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler ist. Auch eine Änderung nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit kommt nicht in Betracht, da der Fehler dem Steuerbürger und nicht dem Finanzamt unterlaufen ist (BFH-Urteil vom 18.7.2023, IX R 17/22).
Der Fall: Die Kläger übermittelten ihre Einkommensteuererklärung über „MEIN ELSTER“. Hierbei unterlief ihnen ein Fehler beim Datenimport. Anstelle der für das Streitjahr maßgeblichen Erklärungsdaten spielten die Kläger irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular ein. Und wie es der Zufall will, erklärten sie dadurch höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als sie tatsächlich hatten.
Dem Finanzamt fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Steuerbürger keinen Einspruch ein. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragten sie die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Begründung: Gemäß § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Fehlerquelle für den inhaltlich unrichtigen Einkommensteuerbescheid war aber das Versehen der Kläger, beim Export der Steuererklärungsdaten in das Portal „MEIN ELSTER“ nicht den für das Streitjahr maßgeblichen Dateiordner, sondern denjenigen für das Vorjahr auszuwählen („anzuklicken“).
Der Fehler ist also den Steuerpflichtigen und nicht dem Finanzamt unterlaufen. Zwar kann der Fehler eines Steuerbürgers dem Finanzamt zuzurechnen sein, wenn es sich um einen ganz offensichtlichen Übernahmefehler des Finanzamts handelt, das heißt, wenn die Behörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Im Streitfall war das Versehen aber nicht auf den ersten Blick offensichtlich; ein Übernahmefehler des Finanzamts lag mithin nicht vor. Aus den übermittelten Erklärungsdaten war der Fehler nicht unmittelbar abzuleiten. Es hätte eines Abgleichs mit der Steuererklärung des Vorjahres bedurft.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 173a AO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Den Klägern ist jedoch kein Schreibfehler unterlaufen. Ihr Fehler lag darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers „angeklickt“ und damit unzutreffende – nicht das Streitjahr betreffende – Daten in das Portal „MEIN ELSTER“ exportiert zu haben. Dieser Fehler entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungsformulars. In einem solchen Fall unterläuft dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt.
Wer glaubt, die Entscheidung könnte doch auch einmal zu seinen Gunsten ausfallen, muss leider enttäuscht werden. Denn wenn die irrtümlich übertragenen Werte des Vorjahres zu einer zu niedrigen Steuer führen, trifft den Steuerbürger die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO.