Steuerbescheid: Verbesserte Bagatellgrenze für Steuerzahler

Steuerbescheid: Verbesserte Bagatellgrenze für Steuerzahler
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Hat man Ausgaben in der Steuererklärung vergessen, kann man sie noch nach Erhalt des Steuerbescheids im Wege des Einspruchs geltend machen. Doch wenn sich dann die Steuer zu Ihren Gunsten um weniger als 10 Euro (Bagatellgrenze) verringert, wird das Finanzamt eine Änderung ablehnen. Begründung? Die Kleinbetragsverordnung!

Nach der Kleinbetragsverordnung werden „Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt“ (KBV vom 1.1.2002). Damit werden Änderungen nicht zur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Bürgers ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 bestätigt, dass bei einer Steueränderung von weniger als 10 Euro der Steuerbescheid generell nicht geändert wird – und zwar nicht zum Nachteil und auch nicht zum Vorteil des Steuerbürgers (BFH-Urteil vom 16.2.2011, X R 21/10).

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 die Kleinbetragsverordnung ab dem 1.1.2017 zugunsten der Steuerzahler geändert: Künftig wird ein Steuerbescheid zu Ungunsten des Bürgers nur dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag mindestens 25 Euro höher ist.

Doch zu Gunsten des Bürgers wird der Steuerbescheid wie bisher bereits dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag auch nur 10 Euro niedriger ist. Ferner werden Wohnungsbauprämien nur noch zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro – anstatt bisher 10 Euro – beträgt.

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