Das FG München hat jüngst entschieden, dass eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn der Spitzensportler während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss.
Für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gewährt. Die Kinder werden auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate dauern.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn war Angehöriger der Spitzensportförderung der Bayerischen Polizei. Während der Ausbildung wurde er als Spitzensportler jeweils für mehrere Monate für Training, Lehrgänge und Wettkämpfe freigestellt. Im Streitjahr waren dies acht Monate. Das Ausbildungsverhältnis bei der Polizei bestand auch während der Freistellungsphase dort.
Zudem wurden während der Freistellung die Bezüge fortgezahlt und es bestand Dienstunfallschutz. Der Sohn wurde während der Freistellungsphase an insgesamt drei Tagen in der Dienststelle ausgebildet.
Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld in der Freistellungsphase nicht erfüllt. Training, Lehrgänge und Wettkämpfe eines Spitzensportler hätten im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel keinen Ausbildungscharakter, da die damit erworbenen Kenntnisse keinen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufwiesen und weder Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsziel vorgegeben würden.
Die nur drei Präsenztage in acht Monaten stellten sich als Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung dar. Hinzu komme, dass es sich zwar um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt, diese aber vom Sohn mit seinem Dienstherrn vereinbart worden war und damit auf einem eigenen Entschluss des Kindes beruhte.
Letztlich erfolgte die Freistellungsphase „nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten“. Die Ausbildung war nach der Freistellung noch nicht beendet – sie wurde im Anschluss nicht neu aufgenommen, sondern fortgesetzt.
Gegen das Urteil (FG München, Urteil vom 16.5.2019, 10 K 135/19) ist die Revision zugelassen worden.