Spenden für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke sowie an Parteien und Wählervereinigungen sind steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge an altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Bisher gibt es den Steuervorteil aber nur, wenn die Ausgaben per Spendenbescheinigung nachgewiesen werden.
Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.
Aktuell gilt für die Steuererklärung 2017 erstmals eine neue Vereinfachungsregelung: Die bisherige Belegvorlagepflicht wird in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen jetzt nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur dann nachgereicht werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017, eingefügt durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016).
Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten und bewahren Sie diese auf. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Aufforderung des Finanzamts.
Elektronische Spendenbescheinigung
Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen.
Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).