Spenden sind nur dann steuerlich als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, geleistet werden. Manchmal aber werden Spenden doch aufgrund einer Verpflichtung gezahlt, z. B. Dauerspende aufgrund einer übernommenen Patenschaft oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung. Und auch dann liegt Freiwilligkeit vor, sofern die Verpflichtung freiwillig eingegangen wurde (BFH-Urteil vom 12.9.1990, I R 65/86).
Wie aber sind folgende Zahlungen zu beurteilen? Eine Person erhält eine Schenkung mit der Auflage, einen monatlichen oder einen festen Betrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Erfolgen diese Zahlungen noch „freiwillig“?
Im Jahre 2009 hatte das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass auch Zahlungen aufgrund einer Schenkung unter Auflage als Spenden steuerlich absetzbar sind. Bei einer solchen Schenkung sei das ungeschriebene Merk-mal der Freiwilligkeit zu bejahen. Wenngleich auch hier eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung vorliege, sei diese jedenfalls dann nicht schädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen wurde (FG Düsseldorf vom 2.6.2009, 16 V 896/09).
Aktuell war das Finanzgericht Düsseldorf mit einem etwas schwierigeren Fall befasst, in dem der Ehegatte einen Geldbetrag von 400.000 Euro an seine Gattin geschenkt hatte mit der Auflage, einen Teilbetrag von 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Das Finanzgericht hat den weitergereichten Betrag nicht als „Spende“ steuermindernd anerkannt (FG Düsseldorf vom 26.1.2017, 9 K 2395/15 E).
- Dieser Geldbetrag – so die Finanzrichter – sei bei der Ehefrau nicht als „Spende“ steuerlich absetzbar, weil die Zahlung nicht freiwillig erfolgt sei, sondern die Gattin nur eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt habe.
- Ferner habe die Ehefrau den Geldbetrag nicht ohne Gegenleistung gezahlt: Zwar sei die Gegenleistung nicht seitens der Spendenempfänger erfolgt, wohl aber seitens des Schenkers. Dessen Gegenleistung für die Weiterleitung sei die Schenkung bzw. Behalt des ‚verbleibenden‘ Geldbetrages gewesen.
- Schließlich fehle es hier an einer wirtschaftlichen Belastung der Ehefrau, die für eine Spende erforderlich sei. Der Gesamtbetrag (400.000 Euro) sei zwar schenkweise in ihr Eigentum übergegangen, jedoch von vornherein geschmälert um die Weitergabeverpflichtung an die Organisationen (130.000 Euro). Vielmehr wurde die Ehefrau mit der Schenkung von vornherein um den Nettobetrag (270.000 Euro) bereichert und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise gemindert.
Die Anerkennung der geleisteten Spende von 130.00 Euro wurde nicht nur bei der Ehefrau verweigert, sondern auch beim Ehemann. Und zwar deshalb, weil die Spendenbescheinigung auf den Namen der Ehefrau und nicht auf den Namen des Ehemannes ausgestellt war. Dies ist völlig unverständlich, denn bei zusammenveranlagten Eheleuten spielt es bezüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen keine Rolle, wer die Ausgaben verursacht hat und wer sie bezahlt hat (R 10.1 EStR).
Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen (BFH-Urteil vom 3.8.2005, BStBl. 2006 II S. 121). Dass folglich ein solch hoher Spendenbetrag völlig ohne steuerliche Auswirkung bleiben soll, ist fragwürdig. Und so wird der Bundesfinanzhof hierzu das endgültige Urteil sprechen.