Dass Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, ist weitgehend bekannt. Doch wie steht es um die Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine? Hier ist zu unterscheiden, ob der Verein altruistische Ziele verfolgt und damit keine Vorteile für die Mitglieder selbst bietet oder ob er bestimmte freizeitnahe gemeinnützige Zwecke „mit Eigennutz“ fördert. Im ersten Fall sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Mitgliederumlagen steuerlich absetzbar.
Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende freizeitnahe gemeinnützige Zwecke fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG):
- Sport;
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z.B. Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine (dies sind kulturelle Zwecke „mit Eigennutz“);
- Heimatpflege und Heimatkunde;
- Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum, einschließlich Karneval, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung bekommt (FG Köln vom 25.2.2021, 10 K 1622/18, Revision X R 7/21).
Der Fall: Ein gemeinnütziger Musikverein unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.
Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG aus.
Nach Auffassung der Finanzrichter ist die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007 ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen.
Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.