In diesem Jahr 2015 wird der Geburtsjahrgang 1950 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Wenn es da nicht ein Hindernis gäbe: Denn im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit ein späterer Rentenbeginn.
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947. Wer beispielsweise am 15.2.1947 geboren ist, erhielt die Rente nicht schon ab dem 1.3.2012, sondern erst ab dem 1.4.2012.
Aktuell tritt am 1.1.2015 die vierte Stufe in Kraft: Wer in diesem Jahr 65 Jahre alt wird, muss nun schon 4 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die „normale“ Altersrente abschlagsfrei bekommen kann. Betroffen ist der Geburtsjahrgang 1950. Wer beispielsweise am 15.2.1950 geboren ist, erhält die Rente ohne Rentenabschlag nicht schon ab dem 1.3.2015, sondern erst ab dem 1.7.2015.
- Wer im Jahre 2015 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Rente für besonders langjährig Versicherte schon vor dem 65. Geburtstag ohne Rentenabschläge beziehen. Denn in diesem Fall handelt es sich um die „Rente mit 63“ bzw. die verbleibenden Monate davon (sofern noch keine Rente bezogen wird).
- Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig mit 63 Jah-ren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen – und zwar der Geburtsjahrgang 1950 in Höhe von 8,4 %.
Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2015 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 70 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.