Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (Sozialversicherung) sowie weitere wichtige Werte. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung dazu hat das Bundeskabinett beschlossen.
Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze übereinstimmen. In Deutschland liegt seit 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2021 in der Sozialversicherung
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) | |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung |
7.100 Euro pro Monat | 6.700 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung |
8.700 Euro pro Monat | 8.250 Euro pro Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung |
41.541 Euro pro Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 Euro pro Monat | 3.290 Euro pro Monat |