Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Aktuell hat das Bundeskabinett eine Verordnung zu den Werten der Sozialversicherung, die ab 1.1.2022 gelten werden, beschlossen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt allerdings auch ab dem 1. Januar 2022 bei jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze bleibt bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.050 Euro im Monat in den alten und 6.750 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 8.650 Euro in den alten und 8.350 Euro in den neuen Ländern. In den alten Bundesländern sinkt die Beitragsbemessungsgrenze also.
Es sollte überprüft werden, ob steuerfreie Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, die an die Beitragsbemessungsgrenze geknüpft sind, sogar nach unten hin angepasst werden müssen. Das heißt: Im Jahre 2021 dürfen in den Bundesländern West 8 Prozent von 85.200 Euro steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Im Jahre 2022 sind es nur noch 8 Prozent von 84.600 Euro.
Rechengrößen der Sozialversicherung ab 1. Januar 2022 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) | |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV |
64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat) |
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Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung |
7.050 Euro pro Monat/ 84.600 EUR pro Jahr | 6.750 Euro pro Monat/ 81.000 Euro pro Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung |
8.650 Euro pro Monat/ 103.800 Euro pro Jahr |
8.350 Euro pro Monat/ 100.200 Euro pro Jahr |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung |
38.901 Euro pro Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 Euro pro Monat | 3.150 Euro pro Monat |