Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst.
Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2024 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2024 auf 62.100 Euro (monatlich 5.175 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 69.300 Euro jährlich (monatlich 5.775 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.550 Euro im Monat in den alten und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 9.300 EUR in den alten und 9.200 Euro in den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV |
62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat) |
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Versicherungspflichtgrenze in der GKV |
69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat) |
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Beitragsbemessungsgrenze für die |
7.550 Euro pro Monat/ |
7.450 Euro pro Monat/ |
Beitragsbemessungsgrenze für die |
9.300 Euro pro Monat/ |
9.200 Euro pro Monat/ |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2024 |
45.358 Euro pro Jahr |
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Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
3.535 Euro pro Monat |
3.465 Euro pro Monat |