Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2019 die Sozialabgaben in der Sozialversicherung neu und höher festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte, während der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte steigt.
Aufgrund der erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Sozialabgaben für Arbeitnehmer mit einem Gehalt ab 4.537,50 Euro und noch mehr bei einem Gehalt ab 6.700 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Es gibt zwei unterschiedliche Werte: Einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze übereinstimmen. So liegt in Deutschland seit 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils in einem Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bemessen. Übersteigt der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Versicherungsbeitrag höchstens von diesem Grenzbetrag erhoben. Vom Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze an bleiben die absoluten Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, sodass der prozentuale Anteil am Bruttoeinkommen sinkt.
Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. November 2018, 11:45 UTC