Im Gegensatz zu den berufsbedingten Werbungskosten fallen die Sonderausgaben in den privaten Bereich. Wie auch Werbungskosten senken sie die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden zu den Sonderausgaben.
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach.
Beiträge zur Altersvorsorge
Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können bis zu 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2012 ansetzen. Abzugsfähig sind davon allerdings in 2012 lediglich 74 Prozent, also 14.800 Euro bzw. 29.600 Euro.
Private Altersvorsorge (Riester-Rente)
Wer riestert kann sein gespartes Geld sowie seine erhaltenen Zulagen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Für das Steuerjahr 2012 kann man Beiträge zu einer Riester-Rente bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Ausbildungskosten
Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner
Auch die Unterhaltszahlungen an die Exgattin oder den Exgatten können abgesetzt werden. Möglich sind dabei maximal 13.805 Euro. Wichtig: Auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner, die über den tatsächlichen Unterhaltszahlungen (13.805 Euro) liegen können steuerlich geltend gemacht werden.
Spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge können als Sonderausgaben angesetzt werden. Steuerlich absetzen können Sie u.a. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
- Gemeinnützige Zwecke (s. Gemeinnützigkeitskatalog)
- Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste, oder Drogenberatungsstellen) und
- Kirchliche Zwecke
- Gemeinnützige Vereine und Organisationen
- öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen
Spenden an politische Parteien werden zu 50 Prozent direkt von der Steuer abgezogen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro bei Ledigen bzw. 1.650 Euro bei Verheirateten. Ist der Spendenbetrag höher, kann der Restbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 Euro bei Ledigen und 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Somit sind Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro / 6.600 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt.
Alle wichtigen Positionen werden bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Sonderausgaben“ abgefragt. Dort finden Sie auch den Punkt „Vorsorgeaufwendungen“, in dem Sie alle Ihre Versicherungsaufwendungen eintragen können.