Das Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen: Nicht schon 2020, sondern erst 2021(!) – rein zufällig findet im Jahre 2021 die Bundestagswahl statt – soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler entfallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.
Die Einnahmeausfälle 2021 werden 9,8 Milliarden Euro betragen – etwas mehr als die Hälfte des Gesamtaufkommens. Aufgepasst: Der Soli wird nicht zu 90 Prozent, sondern nur gut zur Hälfte abgeschafft, denn die andere Hälfte in Höhe von rund 9 Milliarden Euro müssen die restlichen 10 Prozent der Steuerzahler weiterhin stemmen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“).
Das sind die neuen Regelungen ab 1.1.2021:
- Freigrenze (Nullzone): Die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird angehoben. Der Solidaritätszuschlag entfällt, wenn die Einkommensteuer nicht höher ist als
- 16.956 Euro bei Alleinstehenden (bisher: 972 Euro),
- 33.912 Euro bei Verheirateten (bisher: 1.944 Euro). (§ 3 Abs. 3 SolzG).
Das bedeutet: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro bzw. 123.434 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) wird kein Soli mehr fällig. Die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dementsprechend angepasst.
- Übergangsbereich (Milderungszone): Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben, sondern wächst mit steigendem Einkommen. Innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956 Euro und 31.528 Euro (Alleinstehende) bzw. zwischen 33 912 Euro und 63.056 Euro (Verheiratete) beträgt der Soli nunmehr als 11,9 % (bisher: 20 %) des Unterschiedsbetra-ges zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der Nullzone.
Das bedeutet: Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 61.717 Euro und 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. zwischen 123.434 Euro und 192.818 Euro (Verheiratete) steigt der Soli auf bis zu 5,5 % an. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet. Die „Milderungszone“ im Anschluss an die Freigrenze vermeidet einen Belastungssprung und stellt einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sicher.
- Belastungszone: Auf sehr hohe Einkommen oberhalb der neuen Milderungszone ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten.
Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) liegt.
- Pauschale Lohnsteuer: Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone und der Übergangsbereich kommen hierbei nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung ab 2021 eintritt.
- Kapitalerträge: Bei Sparern und Aktionären wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent weiterhin auf die Abgeltungsteuer erhoben, sobald der Sparerfreibetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro ausgeschöpft ist.