Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
- Freigrenze: Dies ist die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Konkret: Wenn die Einkommensteuer im Jahre 2023 nicht höher ist als 17.543 Euro bei Alleinstehenden und 35.086 Euro bei Verheirateten, wird kein Soli fällig.
- Übergangsbereich: Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben, sondern wächst mit steigendem Einkommen. Innerhalb der Milderungszone beträgt der Soli nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der Freigrenze.
- Belastungszone: Auf sehr hohe Einkommen oberhalb der neuen Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu entrichten.
Aktuell wird ab 2024 die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag angehoben, damit weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen und die Inflation nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Zahlungspflichtigen führt („Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022).
So hoch ist die jährliche Freigrenze | ||
Jahr | Alleinstehende | Verheiratete |
2021 und 2022
2023 2024 |
16.956 Euro
17.543 Euro 18.130 Euro |
33.912 Euro
35.086 Euro 36.260 Euro |
In der monatlichen Lohnabrechnung wird der Soli erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Freigrenze) übersteigt:
So hoch ist die monatliche Freigrenze | ||
Jahr | Steuerklasse I, II, IV, V, VI | Steuerklasse III |
2023
2024 |
1.461,92 Euro
1.510,83 Euro |
2.923,83 Euro
3.021,67 Euro |