Die Finanzverwaltung hat im letzten Jahr verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 800 Euro netto spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr. Wie zu erwarten, gab es bereits zahlreiche Fragen zu der Neuregelung der Sofortabschreibung.
Wer möchte, kann Computer, Notebooks, Drucker und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989).
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium mehrere Zweifelsfragen beantwortet, die in den letzten Monaten aufgekommen sind. So sieht es sich veranlasst, explizit darauf hinzuweisen, dass sowohl Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften von der Neuregelung profitieren. Das heißt: Sowohl Gewerbetreibende und Freiberufler als auch Arbeitnehmer dürfen ihre Anschaffungskosten für Computer und Software sofort voll abschreiben (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025).
Doch das BMF geht auf weitere Fragen ein, unter anderem:
Ist bei einem Kauf im Laufe des Jahres wirklich eine volle Abschreibung möglich?
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums spricht davon, dass die Nutzungsdauer von Computern etc. mit einem Jahr, also zwölf Monaten, anzunehmen ist. Wenn nun ein PC am 1. Juli 2022 mit einem Kaufpreis von 1.500 Euro angeschafft wird, liegt der Gedanke nahe, dass im Jahre 2022 nur 6/12 von 1.500 Euro, also 750 Euro abziehbar wären und eben keine Vollabschreibung erfolgen darf. Dies könnte sich aus dem Satz 4 des § 7 Abs. 1 EStG ergeben.
Und in der Tat hat manch Fachmann das auch genauso interpretiert. Daher sieht sich das BMF nun zu folgender Klarstellung veranlasst:
Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.“
Spätestens jetzt ist also klar, dass eine volle Sofortabschreibung auch bei einem Kauf im Juli oder im Dezember möglich ist.
Kann auch ein längerer Abschreibungszeitraum gewählt werden?
Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass der Steuerpflichtige von dieser Annahme abweichen kann. Computerhard- und -software kann also auch – wie früher – generell über drei Jahre abgeschrieben werden.
Gilt die Sofortabschreibung auch für Smartphones?
Das aktuelle BMF-Schreiben listet die begünstigten Geräte abschließend auf. Smartphones sind nicht dabei; bei ihnen bleibt es also bei der bisherigen Nutzungsdauer von sage und schreibe fünf Jahren. Liegen die Anschaffungskosten über 800 Euro netto, sind die Geräte mithin über fünf Jahre abzuschreiben. Nun werden Notebooks und Tablets heutzutage ja immer kleiner, während die Bildschirme von Smartphones größer werden.
Doch hierzu verfügt das BMF weiterhin, dass nur Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) begünstigt sind. Das BMF-Schreiben im Wortlaut finden Sie: hier.
Müssen Unternehmer die voll abgeschrieben PCs in einem Anlageverzeichnis aufführen?
Bei Unternehmern stellt sich die Frage, ob die voll abgeschriebenen Computer – mit einem Erinnerungswert von 1 Euro – in einem Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Auch bei der Software ist das gleichermaßen von Interesse. Der ursprüngliche Entwurf eines BMF-Schreibens ließ erwarten, dass eine Aufnahme in einem Anlageverzeichnis nicht erforderlich ist. Doch auch hier sorgt das BMF aktuell für Klarheit: Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis, also dem Anlageverzeichnis, aufzunehmen (R 5.4 EStR 2012).
Trotz aller Freude über die Sofortabschreibung darf nicht vergessen werden, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung ihres PCs oder Notebooks gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest einen anteiligen Abzug als Werbungskosten zu erreichen. Und es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Finanzämter bei sofort abzuziehenden Anschaffungskosten von vielleicht 1.500 Euro genauer nachfragen werden als bei einer Abschreibung über drei Jahre von nur 500 Euro pro Jahr. Insofern sollten Arbeitnehmer also darlegen können, inwieweit sie ihren PC beruflich genutzt haben.
In der Coronazeit und der umfassenden Arbeit im Homeoffice sollte der Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung aber zumindest dann kein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer keinen Rechner von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt. Wird indes ein PC oder ein Notebook durch den Arbeitgeber gestellt, so bedarf es schon einiger „Anstrengungen“, um glaubhaft zu machen, dass zusätzlich ein eigener Rechner für den Beruf benötigt wird.