Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster Studiengebühren für eine private Fachhochschule nicht als Schulgeld steuerlich anerkannt, weil private Hochschulen, deren staatliche Anerkennung ausschließlich auf Vorschriften des jeweiligen Landes-Hochschulgesetzes beruht, nicht als „Schule“ i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gelten.
Der Fall: Die Tochter des Klägers studiert nach ihrem Abitur seit Oktober 2013 im Rahmen eines Bachelor-Studiengang. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragene Entgelte in Höhe von 3.555 Euro als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid ab.
Studiengänge an einer Fachhochschule führten nach Ansicht der Richter nicht zu einem „allgemeinbildenden“ Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss. Ebenso wenig wird ein „berufsbildender“ Berufsabschluss vermittelt, denn bei erfolgreichem Abschluss des Studiums wird ein „Bachelor of Science“ verliehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen akademischen Grad (FG Münster vom 14.8.2015, 4 K 1563/15 E).