Dass Steuern wahrlich alle Lebensbereiche betreffen, zeigt folgender Fall: Da hatte ein Ehepaar im Jahre 2005 im Türkei-Urlaub einen Teppich für 9.500 Euro gekauft, der wenige Monate später geliefert wurde. Sechs Jahre später hat die ausländische Lieferfirma die Eheleute angerufen und mitgeteilt, dass sie seinerzeit bei der Ausreise keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten.
Sie drohten, nun werde der Zoll den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Eurofordern. Allerdings könnten die Eheleute dies verhindern, wenn sie einen Betrag von 4.750 Euro an eine bestimmte Bank (Western Union) überweisen würden. Die verdatterten Eheleutchen fühlten sich massiv unter Druck gesetzt … und zahlten. Dann jedoch erstatteten sie Strafanzeige und beauftragten eine Rechtsanwältin.
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das gezahlte Erpressungsgeld sowie die Rechtsanwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt. Bei diesen Ausgaben handele es sich nicht um zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, sondern um frei getroffene Entscheidungen.
Wenn nämlich ein Steuerbürger sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalte habe, schaffe er selbst und ohne Zwang den Erpressungsgrund und nehme der Zahlung der Erpressungsgelder die erforderliche Zwangsläufigkeit für den steuerlichen Abzug (FG Rheinland-Pfalz vom 1.4.2014, 5 K 1989/12).
Lohnsteuer kompakt: Bei Erpressungsgeldern macht es einen Unterschied, ob der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat oder ob es an einem solchen Verhalten fehlt. Der letztere Fall kann in Betracht kommen, wenn ein Bürger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend ist, zum Opfer einer Erpressung wird, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht wer-den. In einem solchen Fall können die Erpressungsgelder steuermindernd absetzbar sein.