Eltern haben für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr und darüber hinaus in bestimmten Fällen bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld und grundsätzlich auch auf einen Kinderfreibetrag sowie einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag). Damit sollen zumindest steuerlich alle kindbedingten Aufwendungen abgegolten sein. Was ist aber, wenn das Kind im Ausland lebt die Eltern regelmäßig Besuchsfahrten unternehmen? Sind das außergewöhnliche Belastungen?
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Denn solche Aufwendungen sind typische Kosten der Lebensführung, die bereits durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld abgegolten sind (FG Rheinland-Pfalz vom 6.1.2017, 2 K 2360/14).
Der Fall: Ein Berufssoldat war an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die 16 Jahre alte Tochter, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Soldat Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht winkten ab.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind nicht unüblich, z.B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht ist oder weil die Eltern getrennt leben. So seien auch Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt. Das Gleiche müsse für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe bzw. die zusammen lebten und ihr im Ausland lebendes Kind besuchen würden.
Nach bisheriger Rechtsprechung werden Kosten zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses und zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern, die beim anderen Elternteil leben, nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt.
Solche Aufwendungen seien – so der BFH – mit dem halben Kinderfreibetrag bzw. dem zivilrechtlichen Ausgleich abgegolten. Das Kindergeld erhält zwar der betreuende Elternteil (meist die Mutter), doch der Vater kann seine Unterhaltszahlungen um die Hälfte des Kindergeldes vermindern (BFH-Urteil vom 28.3.1996, BStBl. 1997 II S. 54).