Krankheitsbedingte Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – absetzbar. Dies gilt wenn die Maßnahemn der Heilung einer Krankheit oder zumindest dem Ziel dienen, die Krankheit erträglicher zu machen und ihre Folgen zu lindern. Davon abzugrenzen sind Aufwendungen zur allgemeinen Vorbeugung gegen Krankheiten und zur Erhaltung der Gesundheit. Diese werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Wie ist der Besuch im Thermalbad zu beurteilen.´?
Wie schwierig eine solche Abgrenzung manchmal ist, zeigt folgender Fall: Einem Schwerbehinderten (GdB 80) attestiert der Facharzt für Orthopädie „erhebliche Funktionsstörungen des Bewegungsapparates auf Dauer“. Um die Beschwerden erträglich zu halten und die Beweglichkeit zu verbessern, seien Physiotherapie, spezielle Gymnastik im Bewegungsbad, Schwimmtraining und Aquajogging therapeutisch angezeigt. Und der Amtsarzt bestätigt, dass gegen dieses fachärztliche Attest keine amtsärztlichen Bedenken bestehen.
Also besucht der betroffene Mensch das Thermalbad an 225 Tagen im Jahr. Der gesundheitliche Zustand verbessert sich dadurch wesentlich. Die Besuche dienen ausschließlich zur Stärkung der Rückenmuskulatur (Schwimmen), zur Bewegung wegen Diabetes (Senkung der negativen Cholesterinwerte) und zur Schonung des Bewegungsapparates durch das Laufen im Wasser (Aquajogging). Aber das Finanzamt will die Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat bestätigt, dass Aufwendungen für Besuche eines Thermalbades nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Besuche des Bades seien vergleichbar mit der Ausübung von Sport und deshalb nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Allein der Umstand, dass die Sportausübung für den Bürger infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, mache die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Hier seien die Besuche des Bades ihrem Charakter nach Vorsorgemaßnahmen und damit steuerlich nicht abzugsfähig (FG Nürnberg, Urteil vom 30.4.2014, 3 K 363/13).
Aufwendungen für die Ausübung von Sport sind jedoch steuerlich absetzbar, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird (z. B. Krankengymnast, Physiotherapeut).
Es genügt nicht, wenn sich der behandelnde Arzt gelegentlich von den Auswirkungen der Sportausübung überzeugt und dem Patienten hin und wieder Ratschläge und Hinweise für ein von diesem selbstständig durchgeführtes Training erteilt. Erforderlich sind ärztliche Anweisungen über Art und Umfang der Ausübung des Sports im Sinne einer Programmierung der Sportausübung und deren ärztliche Leitung und Aufsicht oder zumindest Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere fachkundige Person.