Immer mehr Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule, weil ihnen oftmals die Zustände an den öffentlichen Schulen nicht mehr gefallen. Der Besuch einer Privatschule kostet natürlich, doch erfreulicherweise gibt es dafür eine steuerliche Erleichterung: Das Schulgeld ist zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro. Somit sind also Zahlungen bis zu 16.667 Euro steuerlich begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das sind generell allgemein bildende Schulen, also auch Berufsgymnasien, Fachgymnasien und Fachoberschulen, wenn sie zu einem allgemein bildenden Schulabschluss führen. Begünstigt sind ferner jegliche berufsbildenden Schulen, nicht nur private Schulen für Sozial- und Heilpädagogik und Pflegeschulen, sondern alle berufsbildenden Schulen und andere Einrichtungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, wie private Wirtschaftsgymnasien, Berufsfachschulen, Handelsschulen, Modeschulen, Sprachschulen, Schulen des Gesundheitswesens.
Begünstigt sind außerdem Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan lediglich auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Hierzu gehören Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Erforderlich ist hier, dass die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487, Tz. 2).
Bei diesen Einrichtungen verlangt der Fiskus, dass die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle obliegt. Die Finanzverwaltung sei an deren Entscheidung gebunden und führe keine eigenen Prüfungen durch (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487, Tz. 1).
Aktuell aber hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien nicht den Schulbehörden obliegt, sondern Aufgabe der Finanzbehörden ist. Ein Grundlagenbescheid sei nicht erforderlich, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Der BFH gewährte den Sonderausgabenabzug auch ohne diesen Bescheid.
„Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibt dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen“ (BFH-Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15).
Eltern sollten im Vorfeld abklären, ob eine Schule steuerlich begünstigt ist. Bei privaten Schulen, die zwar nicht selbst den Abschluss vermitteln, aber ordnungsgemäß auf einen solchen staatlich anerkannten Abschluss vorbereiten, verlangt das Finanzamt bislang von den Eltern einen Bescheid der Kultusbehörde über die ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Abschluss. Genau dies aber ist – gemäß neuem BFH-Urteil – nun nicht mehr erforderlich. Vielmehr sieht der BFH diese Prüfung als Aufgabe der Finanzbehörde an.