Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Studiengebühren für eine private Fachhochschule nicht als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind. Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen fallen nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 32/15).
Der Ausschluss des Schulgeldabzugs gilt auch nach der gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2009. Seitdem ist nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schuldgelds entscheidend.
Folglich ist die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemeinbildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, für Jahre ab 2009 ohne Bedeutung.