2023 ist das Jahr der Schöffenwahl. Alle fünf Jahre suchen die Gemeinden Schöffinnen und Schöffen. Für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 sind in diesem Jahr deutschlandweit ca. 60.000 Ehrenämter an den Gerichten zu besetzen. Gewählt werden können alle Bewerber, die bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt (§ 33 GVG), im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG) und – jetzt vielleicht neu – sicher verfassungstreu sind. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 18.1.2023 will durch eine „Muss-Regelung“ im neuen § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Bewerber künftig zwingend ausschließen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.
Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeute gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb erhalten ehrenamtliche Schöffen Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, und zwar seit 2021
- Fahrtkostenersatz: 0,42 Euro je km (§ 5 JVEG).
- Entschädigung für Aufwand: ein Tagegeld (§ 6 JVEG).
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG).
- Entschädigung für Zeitversäumnis: 7 Euro pro Stunde (§ 16 JVEG).
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: 17 Euro pro Stunde (§ 17 JVEG).
- Entschädigung für Verdienstausfall: 29 Euro pro Stunde (§ 18 JVEG).
Sind ehrenamtliche Richter (Schöffen) über 10 Stunden abwesend, so steht ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten zu. Der Anspruch ist aber begrenzt auf 70 Euro (Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 31.5.2022, 13 PS 135/22).
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass eine ehrenamtliche Richterin Übernachtungskosten in Höhe von höchstens 70 Euro erstattet verlangen könne. Die Richterin sei für die Verhandlung insgesamt elf Stunden abwesend gewesen. Damit sei die von § 15 Abs. 2 Satz 3 JVEG zugrunde gelegte maximale Dauer der Heranziehung übertroffen worden, so dass die Kosten einer Übernachtung dem Grunde nach zu erstatten seien. Dabei sei unerheblich, ob die Richterin diese Möglichkeit nutzte, um am Vortag des Sitzungstages anzureisen oder aber, um am Tag nach dem Sitzungstag abzureisen.
Die Vergütungen sind steuerlich wie folgt zu behandeln (BFH-Urteil vom 31.1.2017, IX R 10/16):
- Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind steuerfrei, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstehen. Daher handelt es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
- Entschädigungen für Verdienstausfall sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ – und nicht als „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ – gemäß § 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.
- Die Zahlungen für Aufwendungsersatz (§§ 5 bis 7 JVEG) bleiben steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
- Die Vergütungen sind nicht durch den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro oder den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro begünstigt (gemäß §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).